• Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B. II. 1. HGB) und anzusetzen, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.[1] Das gilt nicht nur für Geldforderungen, sondern auch für Sachwertforderungen, die z. B. anlässlich eines Tauschs begründet werden.[2]
  • Umstrittene Forderungen werden erst am Schluss des Wirtschaftsjahrs erfasst, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wird oder in dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande kommt.[3] Betriebliche Steuer-Erstattungsansprüche, die vom Finanzamt bestritten worden waren, sind zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung der zugrunde liegenden BFH-Entscheidung im BStBl Teil II folgt.[4]

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