Überblick

Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Sie unterscheiden sich von den materiellen Wirtschaftsgütern durch ihre "Unkörperlichkeit". Es handelt sich regelmäßig um "geistige Werte", wie z. B. Ideen, sowie um Rechte, wie z. B. Schutz-, Urheber- oder Lizenzrechte.[1] Als Anlagevermögen sind die immateriellen Wirtschaftsgüter nur zu erfassen, wenn sie entgeltlich erworben oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind.

Ein wichtiges immaterielles Wirtschaftsgut ist der Geschäftswert/Praxiswert. Für die Annahme eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts genügt es, dass der von ihm verkörperte Vermögenswert zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden kann. Soweit ein Ausweis in der Bilanz oder im Anlageverzeichnis unterbleibt, verbergen sich in den immateriellen Wirtschaftsgütern stille Reserven. Für immaterielle Wirtschaftsgüter besteht kein Anspruch auf Investitionszulage[2]. Sie unterliegen auch nicht den Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter[3]. Auch können für sie keine Investitionsabzugsbeträge oder Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe[4] in Anspruch genommen werden.

Die wichtigsten immateriellen Wirtschaftsgüter und ihre Behandlung in der Gewinnermittlung enthält dieser Beitrag in alphabetischer Reihenfolge.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die handelsrechtliche Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände richtet sich nach § 248 Abs. 2 HGB i. V. m. Art. 66 Abs. 7 EGHGB sowie nach den weiteren handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter richtet sich nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG; § 5 Abs. 1, 2 EStG; § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 2b EStG. Weitere Vorschriften enthalten R 4.3 und R 5.5 EStR. Hinweise enthalten H 4.3 (1), H 4.3 (2–4) und H 5.5 EStH.

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