Der Inhaber einer Lizenz hat das Recht, bestimmte Dinge zu tun, die er ohne die Lizenz nicht dürfte, wie z. B. die Nutzung einer bestimmten Software. Die Vergabe einer Lizenz erfolgt regelmäßig im Vertragswege. Der Erwerber erhält die Lizenz z. B. an Nutzungs- oder Schutzrechten, an Patenten oder Gebrauchsmustern. Auch die Spielerlaubnis im Sport oder in der Kunst (Musik) gehört dazu. Bei entgeltlichem Erwerb sind Lizenzen zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit linear abzuschreiben. Teilwertabschreibungen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zulässig.[1]

Eine Lizenz kann vor Ablauf des Vertrags vom Inhaber oder durch einen Makler weiter verkauft werden (Handel mit Gebrauchtlizenzen).[2] Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten die allgemeinen Grundsätze. Beim Erwerber liegen Anschaffungskosten für die Gebrauchtlizenz vor, die als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und über die (Rest-)Laufzeit linear abzuschreiben ist.

Kein aktivierbares immaterielles Wirtschaftsgut ist eine nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg erteilte Sendelizenz, da die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- und Fernsehprogrammen eine für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut erforderliche wirtschaftliche Übertragbarkeit ausschließen.[3]

S. a. "Nutzungsrecht" und "Spielerlaubnis".

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