Durch die in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eröffnete Möglichkeit einer Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts (über 15 Jahre) ist bei den firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern zwischen solchen, die tatsächlich nicht abnutzbar sind, z. B. Beförderungsrechte (s. "Beförderungsgenehmigungen"), und solchen, die eine Rechtsposition oder faktische Verhältnisse verkörpern, wie z. B. ein Kundenstamm, ein Verlagswert oder eine Güterfernverkehrsgenehmigung, die ähnlich wie der Geschäftswert mit dem Unternehmen als solchem und seinen Gewinnchancen unmittelbar verknüpft sind, die aber losgelöst von einem Unternehmen oder Unternehmensteil als selbstständige Wirtschaftsgüter übertragbar sind, zu unterscheiden. Deren Abnutzungsverlauf ist dem des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts vergleichbar.[1]

Dem folgt die Rechtsprechung.[2] Unter bestimmten Voraussetzungen sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert möglich; ggf. ist in späteren Zeiträumen eine Wertaufholung vorzunehmen. Geschäftsbeziehungen eines Handelsvertreters, die dieser zur Ablösung eines Ausgleichsanspruchs[3] seines Vorgängers von der zu vertretenen Firma entgeltlich erworben hat, gehören nicht zu den geschäftswertähnlichen Wirtschaftsgütern, sondern sind als gesondertes Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" als immaterielles Einzelwirtschaftsgut zu beurteilen und abzuschreiben.[4] S. a. "Vertreterrecht".

S. a. "Prozesserlös".

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