Eine Domain ist eine technische Adresse im Internet. Sie ist verkehrsfähig und selbstständig bewertbar, da ein eigener Markt für den Handel mit Domain-Namen besteht. Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein i. d. R. nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Der Domain-Name ist nicht abnutzbar, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.

Eine wirtschaftliche Abnutzbarkeit lässt sich nicht damit begründen, dass dem Steuerpflichtigen die Verwendung des Domain-Namens zivilrechtlich untersagt werden kann, wenn er dadurch das Namens- oder Markenrecht eines Dritten verletzt oder die Verwendung wettbewerbswidrig ist. Wird dem Steuerpflichtigen die Verwendung des Domain-Namens zivilrechtlich untersagt, begründet dies eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, nicht aber die Abnutzbarkeit der Domain-Adresse.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig; die Anschaffungskosten für den Domain-Namen sind hier erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.[1]

S. a. "Namensrecht/Zeichenrecht".

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