Die Aufbereitung und Auswahl von Adressen aufgrund kundenspezifischer Recherchen nach Marketing-Gesichtspunkten, z. B. nach demografischen Vorgaben, Berufsgruppen, Alter, Geschlecht, regionaler Zugehörigkeit, welche Rückschlüsse auf das spezifische Kundenverhalten oder auf Bestellgewohnheiten zulassen, begründet kein immaterielles Wirtschaftsgut.

Auch wenn der Auswahl der Adressen ein bestimmtes, als solches nutzbares "Wissen" zugrunde liegt, dokumentieren diese – anders als z. B. Pläne o. Ä. – keine besonderen Erfahrungen, Kenntnisse oder Fertigkeiten und damit kein bestimmtes Know-how. Sie sind damit verselbstständigte materielle Wirtschaftsgüter. Sie werden als solche losgelöst von den auf einer Vorstufe ermittelten Recherche-Erkenntnissen vermarktet und vom Nutzenden sodann aufgrund einer eigenen Konzeption für Werbe- und Vertriebsmaßnahmen eingesetzt. Das geschieht z. B. im Wege des sog. Direkt-Mailings. Zur Nutzung überlassen wird nicht das Know-how des Herrichtens, sondern das fertige Produkt (materielles Wirtschaftsgut) "Datenbestand".[1]

Auch das Zurverfügungstellen aktueller und historischer Börsendaten über eine Datenbank durch einen Börseninformationsdienst zum Abruf durch den Kunden stellt keine Überlassung von Rechten dar. Vielmehr handelt es sich um die Erbringung einer Dienstleistung.[2]

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