Die bislang dargestellte Behandlung der Abbruchkosten ist wesentlich durch die BFH-Rechtsprechung geprägt und für die Steuerbilanz maßgeblich.

In der handelsrechtlichen Literatur wurde die dargestellte bilanzielle Behandlung der Abbruchkosten und des Restbuchwerts eines erworbenen Gebäudes als Teil der Herstellungskosten eines Neubaus schon lange kritisiert.[1] Darin wird u. a. ein Verstoß gegen das Einzelbewertungsgebot gesehen.[2] Nach Schubert/Hutzler sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert eines abgebrochenen Gebäudes als Aufwand zu verrechnen, da das Gebäude aus dem betrieblichen Vermögen ausscheidet. Im Fall des Erwerbs eines Grundstücks mit einem technisch oder wirtschaftlich verbrauchten Gebäude entfallen die Anschaffungskosten vollständig auf das Grundstück und die Abbruchkosten sind Teil der Anschaffungskosten des erworbenen Grundstücks (ggf. als nachträgliche Anschaffungskosten).[3]

Vor diesem Hintergrund eröffnet sich dem Bilanzierenden in Bezug auf die Handelsbilanz die Möglichkeit, entweder die (dargestellte) BFH-Rechtsprechung zu dieser Thematik anzuwenden oder abweichenden Meinungen im handelsrechtlichen Schrifttum zu folgen. Letzteres geht allerdings einher mit Abweichungen zwischen beiden Rechenwerken.

[1] Vgl. Schubert/Hutzler, in: Beck'scher Bilanzkommentar, § 253 HGB Rz. 373.
[2] Vgl. Leinen/Müller/Kreipl/Bertram/Brinkmann, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 100.
[3] Vgl. Schubert/Hutzler, in: Beck'scher Bilanzkommentar, § 253 HGB Rz. 373, 400.

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