Rz. 27

Am 5.7.2017 wurden die "Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen" durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Leitlinien haben lediglich einen unverbindlichen Charakter. Mit den unverbindlichen Leitlinien sollen die berichtspflichtigen Unternehmen unterstützt werden, die geforderten nichtfinanziellen Informationen u. a. auf eine relevante und vergleichbare Weise offenzulegen.[1]

 

Rz. 28

Die unverbindlichen Leitlinien stellen kein selbstständiges Rahmenwerk dar, sondern wurden auf der Grundlage mehrerer anerkannter Rahmenwerke erarbeitet. Die Nutzung der Leitlinien lässt die Möglichkeit zur Verwendung eines Rahmenwerks nach § 289d HGB unberührt. Die unverbindlichen Leitlinien sind prinzipienorientiert ausgestaltet und gewährleisten damit die Anwendbarkeit für eine große Bandbreite an Unternehmen.[2] In den unverbindlichen Leitlinien werden 6 Grundsätze der Berichterstattung aufgeführt:

  • Offenlegung wesentlicher Informationen,
  • den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, ausgewogen und verständlich,
  • umfassend, aber prägnant,
  • strategisch und zukunftsorientiert,
  • Ausrichtung auf die Interessenträger sowie
  • konsistent und kohärent.[3]
 

Rz. 29

Mittelpunkt der unverbindlichen Leitlinien bildet die Erläuterung der von der Richtlinie 2014/95/EU geforderten Inhalte einer nichtfinanziellen Erklärung. Sie enthalten ferner Detaillierungen zum Geschäftsmodell sowie zu Konzepten, Risiken und Leistungsindikatoren. Darüber hinaus werden durch die unverbindlichen Leitlinien Verweise auf spezifische weiterführende Informationen gegeben. In Bezug auf die einzelnen Aspekte enthalten sie Beispiele für Sachverhalte und Leistungsindikatoren.[4]

 

Rz. 30

Am 20.6.2019 wurde durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der EU ein Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung zu den bestehenden Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen veröffentlicht.[5] Der Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung dient ebenso wie die Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen als eine unverbindliche Hilfestellung. Durch den Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung soll die Einbindung speziell klimabezogener Informationen in nichtfinanzielle Erklärungen gefördert, jedoch keine selbstständige Klimaberichterstattung geschaffen werden.[6]

 

Rz. 31

Durch den Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung werden i. W. Angaben empfohlen und Vorschläge für konkretere Informationen

  • zum Geschäftsmodell,
  • zu Konzepten, einschl. deren Ergebnisse,
  • zu wesentlichen Risiken und
  • insbes. auch zu Leistungsindikatoren in Bezug auf Klimawandel und Klimaschutz gegeben.[7]
 

Rz. 32

Der Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung basiert auf den Inhalten der Richtlinie 2014/95/EU sowie der Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen, enthält teilw. jedoch Abweichungen. So sollen gem. des Nachtrags zur klimabezogenen Berichterstattung bereits auch dann Angaben zum Klimawandel und zum Klimaschutz dargelegt werden, wenn dieser Sachverhalt lediglich aus einer der beiden Perspektiven (Geschäfts- oder Auswirkungsrelevanz) als wesentlich einzustufen ist. Die Perspektive der Geschäftsrelevanz, die die Auswirkungen des Klimawandels auf das Unternehmen zum Gegenstand hat, wird im Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung als finanzielle Wesentlichkeit bezeichnet. Die Auswirkungsrelevanz, die die Auswirkungen des Unternehmens auf das Klima beinhaltet, umfasst die ökologische und soziale Wesentlichkeit:[8]

Abb. 2: Doppelte Wesentlichkeitsperspektive der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen im Kontext der Angabe klimabezogener Informationen

 

Rz. 33

Nach dem Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung sollen sowohl Informationen zu klimabezogenen Risiken, die vom Unternehmen auf das Klima ausgehen, als auch Risiken, die durch den Klimawandel auf das Unternehmen hinwirken, angegeben werden. Zudem sollen Interdependenzen des Unternehmens von Natur-, Human- und Sozialkapital sowie klimabedingte Chancen durch Produkte/Dienstleistungen, die zum Klimaschutz bzw. zum Klimawandel beitragen, dargelegt werden:[9]

Abb. 3: Klimabedingte Risiken und Chancen

 

Rz. 34

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit sowie der Angabe von Risiken, Abhängigkeiten und Chancen soll die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens berücksichtigt werden.[10]

 

Rz. 35

Der Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung empfiehlt u. a. die Verwendung der nachfolgenden Leistungsindikatoren:

  • die Treibhausgasemissionen,
  • den Energieverbrauch/die Energieerzeugung aus erneuerbaren bzw. nicht erneuerbaren Quellen,
  • den Anteil der Investitionen/des Umsatzes durch Produkte mit einem erheblichen Beitrag zum Klimaschutz und
  • die Quote klimabezogener grüner Anleihen/Schuldtitel.[11]
[1] Europäische Kommission, Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen), ABl. EU v. 5.7.201...

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