Rz. 7

Nach § 289b Abs. 2 HGB ist ein Unternehmen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, sofern es in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen wird und das Mutterunternehmen eine nichtfinanzielle Konzernerklärung im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellt und veröffentlicht.

Für die Befreiung unerheblich ist, ob das (befreiende) Mutterunternehmen seinen Sitz in der EU, dem EWR oder einem Drittstaat hat. Auch ist es für die Befreiung unbeachtlich, ob die Aufstellung der nichtfinanziellen Konzernerklärung beim Mutterunternehmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig erfolgt.

 

Rz. 8

Der um eine nichtfinanzielle Erklärung ergänzte Konzernlagebericht entfaltet nur dann eine befreiende Wirkung, wenn dieser nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Vertragsstaats im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie aufgestellt wird, eine nichtfinanzielle Konzernerklärung beinhaltet sowie in deutscher oder englischer Sprache öffentlich zugänglich gemacht wird. Nach dem Wortlaut des § 289b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB muss der Konzernlagebericht einschl. der nichtfinanziellen Konzernerklärung nach Maßgabe des nationalen Bilanzrechts eines EU/EWR-Staats im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie aufgestellt werden. Nach dem Sinn und Zweck ist es jedoch ausreichend, wenn lediglich die nichtfinanzielle Konzernerklärung diesen Anforderungen entspricht. Gleiches gilt für die Sprache, in der die Veröffentlichung erfolgt. Auch hier ist vertretbar, wenn nur die nichtfinanzielle Konzernerklärung dieser Anforderung genügt.

 

Rz. 9

Die Inanspruchnahme der Befreiung ist gem. § 289b Abs. 2 S. 3 HGB im Lagebericht des Tochterunternehmens anzugeben. Zusätzlich ist im Lagebericht des Tochterunternehmens aufzunehmen, wer das den Konzernlagebericht erstellende Mutterunternehmen ist und wo dieser Konzernlagebericht öffentlich zugänglich ist.

 

Rz. 10

Darüber hinaus sind Unternehmen von der Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit, wenn diese aufgrund anderer Befreiungsvorschriften keinen Lagebericht aufstellen müssen. Die Pflicht zur Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung knüpft an die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts an.[1]

 

Rz. 11

Die Möglichkeit zur Befreiung gilt gem. § 289b Abs. 2 S. 2 HGB entsprechend für den Fall des Einbezugs in einen sog. gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht des Mutterunternehmens.[2]

[2] Zu den Voraussetzungen der Befreiungen s. a. Störk/Schäfer/Schönberger, Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl., 2020, § 289b HGB, Rz. 30 ff.; Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl., 2022, § 289b, Rz. 16.

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