Leitsatz

§ 8b Abs. 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C‐284/09 vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 561, BStBl I 2013, 344) sowie § 9 Nr. 2a GewStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

 

Normenkette

§ 8b Abs. 4 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG, Art. 3 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war seit 2006 an der X AG (AG) mit zunächst 9,6 % und seit einer Kapitalerhöhung gemäß Beschluss vom 5.4.2013 mit 8,4 % beteiligt. Am 2.10.2013 erzielte die Klägerin aus dieser Beteiligung Dividenden.

Mit Bescheiden vom 30.3.2015 über Körperschaftssteuer für 2013 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 (Streitjahr) setzte das FA die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag erklärungsgemäß auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens bzw. eines Gewinns aus Gewerbebetrieb unter voller Einbeziehung der Dividenden fest.

Die Klägerin erhob dagegen Sprungklage, mit der sie geltend machte, die von ihr erzielten Dividendeneinnahmen seien gemäß § 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG zu 95 % bei der Ermittlung des Einkommens für die Festsetzung der Körperschaftsteuer wie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags außer Ansatz zu lassen. Die gegenteilige Ansicht des FA sei rechtswidrig, weil § 8b Abs. 4 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen.

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 6.4.2017, 1 K 87/15, Haufe-Index 10964575, EFG 2017, 1117).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Normen überzeugt war.

 

Hinweis

1. Die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden ist verfassungsgemäß. Diese praktisch wichtige Aussage, die unter Rechtsexperten sehr kontrovers diskutiert wurde und wird, hat der BFH nunmehr in der Besprechungsentscheidung getroffen.

2. Im Revisionsverfahren war allein die Frage der Verfassungsmäßigkeit der 2013 eingeführten Regelung in § 8b Abs. 4 KStG (und der gewerbesteuerrechtlichen Parallelregelung in § 9 Nr. 2a GewStG) streitig. Dass die Klägerin, deren Beteiligung unterhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von 10 % (bzw. 15 % in der Gewerbesteuer) lag, die bezogene Dividende nach den Buchstaben des KStG voll zu versteuern hatte, stand von vornherein außer Frage.

3. Verfassungsrechtlich stand für den BFH ebenfalls außer Frage, dass § 8b Abs. 4 KStG zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Steuerpflichtigen führt. Denn Steuerpflichtige, die mehr als 10 % halten, kommen in den Genuss der Steuerfreistellung zu 95 % (§ 8b Abs. 1, 5 KStG), Kleinbeteiligte (Beteiligung geringer als 10 %) aber nicht, obgleich sich beide Gruppen in einer vergleichbaren Lage befinden. Denn bei beiden Gruppen ist eine Vorbelastung mit Körperschaftsteuer auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft vorhanden, die zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung oder gar von Kaskadeneffekten durch die Steuerfreistellung gemäß § 8b Abs. 1 KStG"eigentlich" auf der Ebene des Ausschüttungsempfängers berücksichtigt wird.

4. Die Nichtberücksichtigung dieser Vorbelastung allein bei der Gruppe der mit weniger als 10 % beteiligten Steuerpflichtigen ist also nach der vom Gesetzgeber in § 8b KStG getroffenen Grundentscheidung nicht folgerichtig.

5. Die Verletzung des Folgerichtigkeitsprinzips führt für sich genommen noch nicht zu einem Verfassungsverstoß. Entscheidend ist – wie so häufig bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung von Steuernormen am Maßstab des Art. 3 GG – das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Und einen solchen sachlichen Grund erkennt der BFH in der gemeinschaftsrechtlichen Ausgangslage, die dem Gesetzgeber bei Einführung der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden vor Augen stand. Der EuGH hatte nämlich zuvor dahin erkannt, dass die "alte" gesetzliche Regelung, wonach nur inländische Streubesitzdividenden freigestellt waren, ausländische aber nicht, zu einer unionsrechtwidrigen Diskriminierung führt.

Diese Diskriminierung konnte der deutsche Gesetzgeber auf zwei Wegen beseitigen:

  • Entweder durch Erstreckung der Begünstigung auf Auslandsdividenden oder
  • durch Erstreckung der Belastung auf Inlandsdividenden.

Der Gesetzgeber hat sich – wie nicht selten bei unionsrechtlichem Handlungsdruck – für die letzte Variante entschieden und die generelle Steuerpflicht in- und ausländischer Streubesitzdividenden angeordnet. Letztendlich hat der BFH dem Gesetzgeber attestiert, dass dieser vor einem Zielkonflikt zwischen einer folgerichtigen Umsetzung der von § 8b KStG angestrebten Freistellung von Dividenden und den unionsrechtlichen Anforderungen stand. Denn die Erweiterung der Steuerfreistellung auf Auslandsdividenden hätte weniger den betroffenen Steuerpflichtigen genutzt als den ausländischen Fisci. Diese belasten die bezogenen Dividenden zwar mit der ausländischen Ertragsteuer, müssen aber die inländische Quellensteuer zu ihren Lasten anrechnen. Die voll...

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