FinMin Schleswig-Holstein, 12.7.2021, VI 306 - S 2183 b - 024

 

1. § 6b EStG

§ 52 Abs. 14 EStG wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter „ein Jahr” durch die Wörter „zwei Jahre” ersetzt.

Mit der Regelung werden die vorübergehend verlängerten Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 EStG aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des zweiten darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Dies soll die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.

Durch die Neuregelung verlängert/verlängern sich

um zwei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 EStG am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen wäre.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.”

Mit der Regelung werden vorübergehend die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 EStG aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Dies soll die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.

Die Verordnungsermächtigung wird aufgehoben, weil die Ermächtigungsgrundlage mit der gesetzlichen Regelung ausgeschöpft wurde.

Durch die Neuregelung verlängert/verlängern sich

um ein Jahr.

Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 EStG aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

c) Satz 6 wird aufgehoben.

Die Verordnungsermächtigung wird aufgehoben, weil die Ermächtigungsgrundlage mit der gesetzlichen Regelung ausgeschöpft wurde.

 

2. § 7g EStG

In § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG werden die Wörter „zum Ende des vierten” durch die Wörter „zum Ende des fünften” ersetzt. Folgender Satz 4 wird angefügt:

„Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.”

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG).

Infolge der sog. Corona-Krise wurde die Frist für in 2017 abgezogene Beträge um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Infolgedessen können diesbezügliche begünstigte Investitionen nicht nur bis 2020, sondern auch noch in 2021 getätigt werden. Aufgrund der anhaltenden Corona-Einschränkungen sind in vielen Fällen aber auch Investitionen in 2021 fraglich. Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2021 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition in 2022 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

Aktuell ergeben sich folgende Investitionsfristen:

Investitionsabzugsbetrag gebildet im Jahr … Investitionsfrist endet im Jahr …
2017, 2018, 2019 2022
2020 2023
2021 2024
 

Normenkette

EStG § 6b

EStG § 7g

EStG § 52 Abs. 14

EStG § 52 Abs. 16 Sat...

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