Auch Unternehmen und Vereine, die einen Chor betreiben, sind gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG abgabepflichtig, wenn dessen Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke öffentlich aufzuführen oder darzubieten.

Der Hauptzweck des Chors muss demnach auf dem öffentlichen Auftritt liegen. Daraus hat das BSG eine wichtige Einschränkung bei Laienchören und Gesangsvereinen abgeleitet (BSG Urteil vom 16.4.1998, Az. B 3 KR 5/97 R):

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Dies ist dann der Fall, wenn der Schwerpunkt der Interessen nach Vereinbarung (Vereinssatzung) und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten des Chors (einschließlich der zugehörigen Probenarbeit) liegt und demgegenüber andere – nicht kommerzielle – Zwecke, wie z. B. die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens, nur untergeordneten Charakter haben.

Im zugrunde liegenden Fall sah das BSG den Hauptzweck des Vereins gerade nicht im öffentlichen Auftritt, sondern in der Pflege eines Hobbys und dem gesellschaftlichen Kontakt. Diese Linie hat das BSG in seiner weiteren Rechtsprechung fortgeführt.

Die Voraussetzung, dass die öffentliche Darbietung wesentlicher Zweck des Unternehmens sein muss, wurde 1997 in das KSVG aufgenommen. Zuvor genügte es einschränkungslos, dass ein Orchester oder Chor betrieben wurde, auch Hobbyorchester und -Chöre und Karnevalsvereine rutschten damit per se in die Abgabepflicht.

Die KSK prüft eine mögliche Abgabepflicht bei solchen Laienchören aber auch anhand weiterer Gesichtspunkte: Zum einen kann der Chor eine Ausbildungseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG betreiben. Dies kommt aber nur bei einem "entsprechend strukturierten und organisierten" Unterricht in Betracht (siehe Informationsschrift der KSK Nr. 12). Zum anderen kann ein Chor, wenn er keine Ausbildungseinrichtung betreibt, auch unter die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG fallen, nämlich wenn er Entgelte an freie Künstler und Publizisten zahlt, um hierüber Einnahmen zu erzielen (Beispiel: Gestaltung einer Website oder von Plakaten und Flyern für Konzerte).

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