Rz. 53

Das LkSG regelt unterschiedliche Faktoren der Sorgfaltspflichten. Diese umfassen das Risikomanagement und betriebsinterne Zuständigkeiten (§ 4), Risikoanalyse (§ 5), die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6), Präventions- und Abhilfemaßnahmen (§§ 6 und 7), ein Beschwerdeverfahren (§ 8), Sorgfaltspflichten gegenüber mittelbaren Lieferanten (§ 9) sowie Dokumentation und Berichterstattung (§ 10). Zur Ausgestaltung dieser Aspekte werden nachfolgend Handlungsansätze aufgezeigt.

 

Rz. 54

Gem. LkSG werden Unternehmen aufgefordert, eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte durch die Unternehmensleitung zu verabschieden, in der sie ihre Menschenrechtsstrategie sowie die Verfahren, mit denen sie ihren Sorgfaltspflichten nachkommen, darlegen. Zudem verlangt das LkSG, dass Unternehmen menschenrechts- und umweltbezogene Erwartungen an ihre Beschäftigten und Lieferanten festlegen müssen, die als Grundlage für Verhaltenskodizes dienen sollen. Hierdurch soll die Entwicklung einer unternehmensweiten Denkhaltung hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte untermauert werden. Um eine unternehmensweite Denkhaltung zu fördern, sollte die Grundsatzerklärung strategisch in das Kerngeschäft verankert werden. Bedeutend ist hierbei die Management-Orientierung,[1] da die Geschäftsleitung die Grundsatzerklärung verabschieden muss. Die menschenrechtsbezogenen Erwartungen der Stakeholder sollten sich dabei maßgeblich an die Minderung und Abwehr menschenrechtlicher Risiken richten.

 

Rz. 55

I. R. d. Risikomanagements sind die Grundsätze festzulegen, welche bei der Durchführung der jeweiligen Maßnahmen gem. LkSG zu berücksichtigen sind. Hier können Ansätze des Managements von Nachhaltigkeitsrisiken hilfreich sein.[2] Aufbauend auf der verabschiedeten Menschenrechtsstrategie geht es i. R. d. Risikomanagements gem. LkSG um die Schaffung von Strukturen. Betriebsinterne Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind festzulegen und zu dokumentieren. Die Thematik der Menschenrechte sollte in allen Geschäftsabläufen und Unternehmensbereichen präsent sein, und ein funktionsübergreifendes LkSG-Team sollte (mind.) die vom LkSG adressierten Organisationseinheiten umfassen: die Personalabteilung sollte unternehmensintern sicherstellen, dass Menschenrechte geachtet werden, während dem Einkauf als Schnittstelle zwischen dem eigenen Unternehmen und den Lieferanten eine entscheidende Rolle zukommt.[3] Die Einbindung von Compliance- oder Rechtsabteilungen gewährleistet, dass die rechtlichen Vorgaben verstanden und eingehalten werden. Weiterhin sieht das LkSG die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten vor, welcher der Geschäftsleitung unterstellt ist und das Risikomanagement überwacht. Der oder die Menschenrechtsbeauftragte ist ausreichend zu informieren und rechtzeitig einzubinden und sollte daher im engen Kontakt mit den involvierten Bereichen stehen. Neben personellen sind finanzielle Ressourcen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten festzulegen und bereitzuhalten.

 

Rz. 56

Informationen, die für die im LkSG geforderte Risikoanalyse benötigt werden, können durch firmeninternes Wissen und aus externen Quellen, z. B. den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte[4] oder der OECD Due Diligence Guidance[5], gewonnen werden. Weiterhin können Self-Assessment Tools eingesetzt werden, mit denen die ökologische und soziale Performance von Unternehmen gemessen werden kann.[6] Die gewonnenen Erkenntnisse können durch Risikomapping-Instrumente dargestellt und priorisiert werden, um effektive Maßnahmen der Risikovermeidung abzuleiten und zu initiieren. Hierfür lassen sich entsprechende Ansätze des traditionellen Supply Chain Risk Managements auf den Nachhaltigkeitskontext übertragen.[7]

 

Rz. 57

Durch Präventions- und Abhilfemaßnahmen können potenzielle Risiken reduziert bzw. Reaktionen auf bevorstehende oder eingetretene Verletzungen initiiert werden.[8] Zertifizierungen und Audits stellen geeignete Präventionsinstrumente dar.[9] Kontinuierlicher Dialog und Erfahrungsaustausch auf unternehmensübergreifender Ebene sind hilfreich bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten.[10] Standardisierte Tools ermöglichen eine branchenweite Vergleichbarkeit und Anerkennung, und Auditberichte können innerhalb eines Industriezweigs geteilt werden. Hierdurch lassen sich Ressourcen einsparen. Potenziellen Risiken kann durch innerbetriebliche Maßnahmen, Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken begegnet werden.[11] Weiterhin stellen Schulungen und Trainings praktikable Instrumente dar, um das Problembewusstsein aller relevanten Stakeholder innerhalb des eigenen Unternehmens sowie bei vorgelagerten Lieferanten zu schärfen.[12] Bereits bei der Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen sollten sorgfältige Lieferantenbewertungen durchgeführt werden.[13] Lieferantenverträge sollten Mitwirkungspflichten des Zulieferers sowie Vertragsstrafen und Sonderkündigungsrechte für schwerwiegende Verstöße beinhalten. Drohen Verletzungen, so sind Korrekturmaßnahmen gemeinsam mit den betre...

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