Rz. 1

Im März 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission den "Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums", in welchem, neben weiteren Bestrebungen hinsichtlich einer nachhaltigen Ausrichtung der Wirtschaft, das Ziel fixiert ist, "die Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen"[1].

Um dies zu ermöglichen, ist eine Einordnung von Wirtschaftstätigkeiten bzgl. ihrer Nachhaltigkeit unabdingbar. Grundlegend hierfür ist ein gemeinsames Verständnis, was als nachhaltig zu erachten ist. Dieser Notwendigkeit wurde mit der Taxonomie-Verordnung[2] begegnet, welche ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten schafft. Sie basiert auf dem Bericht der Technical Expert Group,[3] welcher die Grundzüge einer solchen Systematik darlegt.

 

Rz. 2

Mit dem im Dezember 2019 vorgestellten europäischen Grünen Deal[4] legte die Europäische Kommission zudem einen nachhaltigen Fahrplan fest. Zu den Zielen gehören neben Klimaneutralität bis 2050 der Schutz der Gesundheit der Menschen sowie der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität. Im Zuge der Verwirklichung dieser Nachhaltigkeitsziele ist eine Einordnung von Wirtschaftstätigkeiten gem. ihrer, zunächst ökologischen, Nachhaltigkeit von großer Bedeutung.

[1] Europäische Kommission, Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums v. 8.3.2018, COM(2018) 97 final, S. 3.
[2] Vgl. Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.6.2020, ABl. EU v. 22.6.2020, L 198/13 ff.
[4] Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal v. 11.12.2019, COM(2019) 640 final.

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