Zusammenfassung

 
Überblick

Unter Import ist sowohl der Eingang von Unionsware aus der EU als auch die Einfuhr von Nicht-Unionsware aus Drittländern und der EU zu verstehen. Dieser Beitrag informiert, was beim Intrahandel und Extrahandel zu beachten ist, wie die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abläuft und welche besonderen Verfahren es gibt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für den Außenhandel sind auf nationaler Ebene das Außenwirtschaftsgesetz (AWG[1]), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV[2]), das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG[3]) und die Abgabenordnung (AO[4]) – unser Steuerrecht – maßgebend.

Auf europäischer Ebene sind vor allen Dingen der Zollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013[5] vom 9.10.2013) sowie eine Reihe anderer Verordnungen maßgebend.

Auch international haben die EU bzw. die Einzelstaaten eine Reihe von Vereinbarungen ratifiziert, die hier nicht im Einzelnen aufgezählt werden, sondern beim entsprechenden Text erwähnt werden.

1 Grundlagen für den Handel innerhalb der EU und mit Drittstaaten

Hinsichtlich des Imports wird zwischen Intrahandel (innerhalb der EU) und Extrahandel (mit Drittstaaten) unterschieden. Beim Intrahandel spricht man auch vom Eingang, beim Extrahandel von der Einfuhr. Beide Verfahren unterliegen statistischen Meldepflichten zur Erstellung der Außenhandelsbilanz der Bundesrepublik Deutschland, die der Käufer (Importeur) zu erfüllen hat. Seit dem 1.1.2021 handelt es sich bei Großbritannien um ein Drittland, sodass sämtliche Zollvorschriften zur Anwendung gelangen, die für den Extrahandel gelten. Insbesondere stellen Lieferungen aus Großbritannien keine innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr dar. Vielmehr sind die Zollformalitäten einzuhalten, wenngleich Einfuhrabgaben nach dem zwischen der EU und Großbritannien ausgehandelten Abkommen nicht entstehen. Allerdings bestehen Vergünstigungen nur für solche Waren, die die im Abkommen vorgesehenen Ursprungsanforderungen erfüllen. Der Wirtschaftsbeteiligte muss diese gegenüber dem EU-Zoll (bei der Einfuhr) nachweisen.

2 Intrahandel (Eingang) – was hat der Käufer zu beachten?

Der Handel innerhalb der EU ist – da es sich um einen Binnenmarkt und um eine Zollunion handelt –  frei und kommt weitestgehend ohne Zollkontrollen aus. Warenlieferungen zwischen zwei EU-Staaten sind unter Beteiligung von zwei Unternehmern für den liefernden Unternehmer als sog. innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei. Der Empfänger hat die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zu entrichten, eventuell auch Verbrauchsteuern.

Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt seit dem 1.1.2020 voraus, dass der Empfänger ein für Umsatzsteuerzwecke im Bestimmungsland erfasster Unternehmer ist und dass der liefernde Unternehmer eine ordnungsgemäße sog. Zusammenfassende Meldung (ZM) abgibt. Anhand dieser Daten kann über das sog. Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) überprüft werden, ob der Empfänger die Waren der für den liefernden Unternehmer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert hat. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vor, muss der liefernde Unternehmer die Umsatzsteuer seines Ansässigkeitsstaates in der Rechnung ausweisen und diese an sein Finanzamt abführen. Gleiches gilt, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist. Hier hängt die Frage, welche Umsatzsteuer der liefernde Unternehmer ausweisen muss (die seines Ansässigkeitsstaates oder die Steuer des Ansässigkeitsstaates seines Empfängers) von der Frage der Überschreitung sog. Lieferschwellen ab. Zölle fallen in keinem der vorgenannten Fälle an.

Folgende Dinge hat der Käufer zu beachten:

  • Er erhält eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Er hat INTRASTAT-Meldungen ab einer Assimilationsschwelle von 800.000 EUR pro Jahr zu erstellen.[1] Zum 1.1.2016 sich der Betrag erhöht auf 800.000 EUR für Wareneingänge aus anderen EU-Staaten.[2]
  • Möglicherweise anfallende Verbrauchsteuern sind zu entrichten.
  • Möglicherweise ist eine Warenverkehrsbescheinigung T2L erforderlich, wenn die Ware über Nicht-EG-Gebiet befördert wurde.
  • Er hat die "Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb" (Erwerbsteuer) zu entrichten, die der Mehrwertsteuer des EU-Mitgliedstaates entspricht, in dem er ansässig ist (sog. Bestimmungslandprinzip). Hierdurch wird erreicht, dass er die gleiche Umsatzsteuer entrichtet, die er zahlen müsste, wenn er die Ware bei einem in seinem Mitgliedstaat ansässigen Verkäufer gekauft hätte. Dadurch wird ein Wettbewerb der Steuersätze innerhalb der EU vermieden. Die Erwerbsteuer kann wie jede Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Anmeldung erfolgt mit der (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldung.

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