Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag informiert Sie über alle wichtigen Themen für den Export innerhalb und außerhalb der EU. Exporte innerhalb der EU werden zolltechnisch als "Versendung" bezeichnet, Exporte in Drittländer als "Ausfuhren".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für den Außenhandel sind auf nationaler Ebene das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) und die Abgabenordnung (AO) – unser Steuerrecht – maßgebend.

Auf europäischer Ebene sind v. a. der Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9.10.2013) sowie eine Reihe anderer Verordnungen maßgebend.

Auch international haben die EU bzw. die Einzelstaaten eine Reihe von Vereinbarungen ratifiziert, die hier nicht im Einzelnen aufgezählt werden, sondern an entsprechender Stelle erwähnt werden.

1 Grundlagen für den Handel innerhalb der EU und mit Drittstaaten

Als Export bezeichnet man im Außenhandel den grenzüberschreitenden Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen aus dem Inland in das Ausland. Hinsichtlich des Auslands wird zwischen dem EU-Ausland und dem sog. Drittland, also den nicht zur EU gehörenden Ländern und Gebieten, unterschieden. Entsprechend wird hinsichtlich des Exports zwischen Intrahandel (innerhalb der EU) und Extrahandel (mit Drittstaaten) unterschieden. Beim Intrahandel spricht man auch von der Versendung, beim Extrahandel von der Ausfuhr. Beide Verfahren unterliegen statistischen Meldepflichten zur Erstellung der Außenhandelsbilanz der Bundesrepublik Deutschland, die der Verkäufer (Exporteur) zu erfüllen hat.

2 Intrahandel (Versendung): Was muss der Verkäufer bzw. Versender beachten?

Der Handel innerhalb der EU ist frei und kommt weitestgehend ohne Zollkontrollen aus. Das garantiert die sog. Warenverkehrsfreiheit, eine der Grundfreiheiten der Europäischen Union. Wie alle grenzüberschreitenden Lieferungen ist die sog. innergemeinschaftliche Lieferung für den Verkäufer mehrwertsteuerfrei. Im Gegenzug hat der Käufer die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb in seinem Sitzstaat zu entrichten.

 
Wichtig

Gesetzesänderung seit dem 1.1.2020 für sog. Zusammenfassende Meldungen (ZM)

Seit dem 1.1.2020 ist die Umsatzsteuerbefreiung davon abhängig, dass der liefernde Unternehmer eine ordnungsgemäße sog. Zusammenfassende Meldung (ZM) abgibt. In dieser führt er die von ihm getätigten innergemeinschaftlichen Lieferungen auf. Über die Daten erlangt der Empfängerstaat die für eine Prüfung erforderlichen Daten, ob der Empfänger die Lieferung im Empfangs- bzw. Bestimmungsstaat als innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer unterworfen hat. Außerdem muss es sich beim Empfänger um einen im Empfangs- bzw. Bestimmungsstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfassten Unternehmer handeln. Dieses Prozedere ist erforderlich, weil es zwischen den EU-Mitgliedstaaten keine Grenzkontrollen mehr gibt und somit die Voraussetzungen für das Vorliegen einer für den Verkäufer umsatzsteuerfreien sog. innergemeinschaftlichen Lieferung nicht mehr geprüft werden können. Die Abgabe einer ZM war auch schon vor dem 1.1.2020 vorgeschrieben, allerdings wurde eine fehlerhafte ZM oder eine Nichtabgabe als Ordnungswidrigkeit behandelt und lediglich mit einem Bußgeld geahndet. Ab dem 1.1.2020 ist die ordnungsgemäße Abgabe einer ZM aber Voraussetzung für die Annahme einer umsatzsteuerfreien Lieferung des Verkäufers. Ohne eine wirksame ZM gibt es also keine Umsatzsteuerbefreiung für den Verkäufer.

Folgende Punkte hat der Verkäufer bzw. Versender zu beachten:

  • Die innergemeinschaftliche Lieferung ist mehrwertsteuerfrei, muss aber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nicht die Umsatzsteuernummer) sowohl des Verkäufers als auch des Käufers enthalten. Kann der Käufer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen, gilt er als Verbraucher. Die innergemeinschaftliche Lieferung muss dann mit Mehrwertsteuer belastet werden.
  • Der Verkäufer hat die Daten für die Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt zu liefern, sofern er die Assimilationsschwelle bei Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten von 500.000 EUR pro Jahr überschreitet oder die Wareneingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Schwelle von 800.000 EUR im Vorjahr überschritten haben.

     
    Praxis-Tipp

    Befreiung von der Intrastat-Meldung

    Wer pro Jahr weniger als 500.000 EUR bzw. 800.000 EUR Umsatz mit anderen EU-Staaten macht, ist von der Meldepflicht befreit.

Die Meldepflicht beginnt mit Erreichen der Umsatzgröße; eine rückwirkende Meldung ist nicht erforderlich. Die sog. Intrastatmeldung erfolgt i. d. R. elektronisch, entweder auf Datenleitungen (CORE) oder über den Internetzugang des Statistischen Bundesamts (IDEV).[1]

Jede Versendung muss gemeldet werden. Hierzu gibt es einen Gastzugang zum Üben.[2] Die gemeldeten Daten fließen in die Außenhandelsstatistik ein.

  • Sollte die Ware verbrauchsteuerpflichtig sein, ist ein innergemeinschaftliches Warenbegleitdokument zu erstellen – eine Form des Einheitspapiers – weil die Ware nicht nur mehrwertsteuerfrei, sondern auch verbrauchsteuerfrei ist. Der Käufer hat die Verbrauchsteuer in seinem Land in der dortigen Höhe zu entrichten, sofern sie dort an...

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