§ 1 Freie Verpflegung

 

(1) 1Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 202,70 Euro[1] [Für 2005: 200,30 Euro; Für 2004: 197,75 Euro; Für 2003: 195,80 Euro; Für 2002: 192,60 Euro; Für 2001: 370,40 Deutsche Mark] festgesetzt. 2Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind

  • für Frühstück 44,30 Euro[2] [Für 2005: 43,80 Euro; Für 2004: 43,25 Euro; Für 2003: 42,80 Euro; Für 2002: 42,10 Euro; Für 2001: 81,00 Deutsche Mark],
  • für Mittagessen 79,20 Euro[3] [Für 2005: 78,25 Euro; Für 2004: 77,25 Euro; Für 2003: 76,50 Euro; Für 2002: 75,25 Euro; Für 2001: 144,70 Deutsche Mark],
  • für Abendessen 79,20 Euro[4] [Für 2005: 78,25 Euro; Für 2004: 77,25 Euro; Für 2003: 76,50 Euro; Für 2002: 75,25 Euro; Für 2001: 144,70 Deutsche Mark]

anzusetzen.

 

(2) 1Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte für Familienangehörige

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 vom Hundert,
  • die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 60 vom Hundert,
  • die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 vom Hundert,
  • die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 vom Hundert.

2Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. 3Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

 

(3) 1Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. 2Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. 3Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. 4Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[3] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[4] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.

§ 2 Unterkunft und Wohnung

Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den §§ 3 bis 5.

§ 3 Freie Unterkunft

 

(1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich 196,50 Euro[1] [Für 2005: 194,20 Euro; Für 2004: 191,70 Euro; Für 2003: 189,80 Euro; Für 2002: 186,65 Euro; Für 2001: 359 Deutsche Mark]. [Bis 31.12.2001: 2Stellt der Arbeitgeber keine Heizung zur Verfügung, vermindert sich der Wert der Unterkunft in jedem Monat des Kalenderjahres um 24 Deutsche Mark.] [2]

 

(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich

1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und
3. bei der Belegung

 

 

- mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,

 

- mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,

 

- mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.
 

(3)[3] Wäre es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Absatz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; § 4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

Bis 31.12.2003:

(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.

 

(4)[4] § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[2] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung. Anzuwenden bis 31.12.2001.
[3] Abs. 3 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[4] Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung. Bisheriger Abs. 3 wird neuer Abs. 4 und neu gefasst. Anzuwenden ab 01.01.2004.

§ 4 Freie Wohnung

 

(1) 1Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. 2Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,40 Euro[1] [Für 2005: 3,35 Euro; Für 2004: 3,25 Euro; Für 2003: 3,15 Euro; Für 2002: 3,05 Euro; Für 2001: 5,80 Deutsche Mark] je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,75 Euro[2] [Für 2005: 2,70 Euro; Für 2004: 2,65 Euro; Für 2003: 2,60 Euro; Für 2002: 2,55 ...

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