Zusammenfassung

 
Überblick

Im "Steuerrechtsdschungel" findet man sich angesichts permanenter Rechtsänderungen und der Fülle von BFH- und FG-Entscheidungen nur schwer zurecht. Auch wird es immer komplizierter, bestimmte steuerliche Folgen einer Handlung in letzter Konsequenz vorauszusagen. Unter bestimmten Voraussetzungen können deshalb Steuerpflichtige oder deren Berater beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Diverse Gerichte haben entschieden, dass ein Steuerberater unter gewissen Umständen sogar verpflichtet ist, eine verbindliche Auskunft zugunsten des Steuerpflichtigen einzuholen, zumindest, diese dem Mandanten anzuraten. Generell ist die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge durch das Finanzamt gebührenpflichtig. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Die verbindliche Auskunft stellt einen Verwaltungsakt dar und entfaltet grundsätzlich eine einseitige Bindungswirkung der Finanzbehörde.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Geregelt ist die verbindliche Auskunft in § 89 Abs. 2 AO (Tz. 3 ff. AEAO zu § 89 AO); zuletzt geändert m. W. v. 1.1.2017 durch G. v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679. Am 1.12.2007 trat die Steuerauskunfts-Verordnung (StAuskV) in Kraft.[1] Sie beschränkt sich auf die Regelungen, die die Rechte und Pflichten des Antragstellers zum Antrag und zur Bindungswirkung betreffen, und gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die seit dem 12.9.2006 erteilt worden sind und erteilt werden; StAuskV wurde m. W. v. 20.7.2017 durch VO v. 12.7.2017, BGBl 2017 I S. 2360 zuletzt geändert.[2]

Die Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 37 AO ist laut Bundesfinanzhof verfassungsgemäß.[3] Ein Antrag auf verbindliche Auskunft ist laut Hessischem FG auch dann gebührenpflichtig, wenn das Finanzamt den Antrag aus formalen Gründen ablehnt.[4]§ 89 AO wurde durch das StModernG v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679, geändert. Mit Gesetz vom 4. 11. 2016[5] hat der Gesetzgeber die Vorschriften für die Steuerbefreiung des Unternehmensvermögens mit Wirkung zum 1.7.2016 neu geregelt. Vor diesem Hintergrund können verbindliche Auskünfte in Bezug auf die Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen nach §§ 13a ff. ErbStG wieder erteilt werden.[6]

AEAO zu § 89 AO wurde zuletzt geändert m. W. v. 1.11.2021 durch BMF, Schreiben v. 1.11.2021, IV A 3 – S 0062/21/10002:001.

Nicht nur das Vorliegen, sondern auch der Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft sind danach zu beurteilen, wie der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt und Inhalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen kann.[7]

Die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur Anwendung und Auslegung des § 2b UStG durch die Finanzämter ist unter den in § 89 Abs. 2 AO, der StAuskV und dem AEAO zu § 89 AO genannten Voraussetzungen möglich.[8]

[1] BGBl 2007 I S. 2783, geändert m.  W.  v. 23.7.2016 durch VO v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1722.
[2] LfSt Bayern, Verfügung v. 30.8.2017, S 0224.1.1-5/24 St42, ergänzt durch LfSt Bayern, Verfügung v. 25.1.2021, S 0224.2.1-21/10 St43.
[5] BGBl 2016 I S. 2464 ff.

1 Verbindliche Auskunft: Steuerliche Absicherung für geplante Vorhaben

Die verbindliche Auskunft soll es Steuerpflichtigen ermöglichen, die steuerlichen Konsequenzen genau bestimmter Sachverhalte bereits vor ihrer Verwirklichung abzuschätzen. Die Bearbeitung dieser Anträge stellt eine individuelle Leistung der Finanzverwaltung gegenüber dem Antragsteller dar.

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft steht im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Die Ermessensentscheidung des Finanzamts umfasst die Kompetenz, ob es

  • eine verbindliche Auskunft erteilt (Entschließungsermessen) und
  • welchen Inhalt die verbindliche Auskunft hat (Auswahlermessen).[2]

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft.[3] Die Finanzämter sind jedoch angehalten, bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Antrag stattzugeben.

 
Praxis-Tipp

Verbindliche Auskunft nicht immer zielführend

Zu bedenken ist, dass ein Auskunftsersuchen die Finanzverwaltung unter Umständen hellhörig macht, eine ihr mitgeteilte Gestaltungsmöglichkeit könnte missbräuchlich [4] sein, während die Umsetzung im Veranlagungsverfahren – ohne vorherige Anfrage – vielleicht ohne weitere Prüfung hingenommen worden wäre.

Im Einzelfall ist immer abzuwägen, ob eine verbindliche Auskunft beantragt werden soll oder nicht. Der steuerliche Berater kann eine Haftung vermeiden, wenn er zumindest eine verbindliche Auskunft beantragt hat, auch wenn er sie dann nicht erhält. Auf jeden Fall muss der Steuerberater zur Einholung der Auskunft anregen.[5]

 
Hinweis

Wann keine verbindliche Auskunft erteilt wird

Die verbindliche Auskunft soll nicht erteilt werden ...

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