Zusammenfassung

 
Begriff

Ohne ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer ist eine Erstattung der Vorsteuer beim unternehmerischen Leistungsempfänger nicht möglich. Für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist die Ausstellung und auch für private Leistungsempfänger die Aufbewahrung von Rechnungen verpflichtend; die Rechnungen sind i. d. R. binnen 6 Monaten auszustellen. Wird in der Rechnung Umsatzsteuer zu hoch oder unberechtigt ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diese zusätzlich; der Leistungsempfänger erhält hieraus keinen Vorsteuerabzug. Besondere Anforderungen gelten für Rechnungen über innergemeinschaftliche Leistungen, Kleinbetragsrechnungen, Anzahlungen, Fahrausweise, Dauer- und Teilleistungen, verbilligte Rechnungen an "Angehörige", beim sog. Reverse-Charge-Verfahren, für Reiseleistungen sowie für Differenzgeschäfte und kurzfristige Beherbergungsleistungen. Elektronisch übermittelte Rechnungen sind den Papierrechnungen gleichgestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff "Rechnung" ist in § 14 Abs. 1 UStG definiert. Die Pflichtangaben sind in § 14 Abs. 4 bzw. für Sonderfälle in § 14 a UStG geregelt. Die Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus § 14 b UStG. Vereinfachungsregelungen (u. a. für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise) sind in §§ 3135 UStDV enthalten. § 14 c UStG bestimmt die Rechtsfolgen bei falschem oder unberechtigtem Steuerausweis. Die Verwaltung hat in Abschn. 14.1–14c.2, Abschn. 15.2 und Abschn. 15.2a UStAE Stellung genommen.

Nach der geänderten Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 15.9.2016, C-518/14 (Senatex)) und des BFH (u. a. BFH, Urteil v. 20.10.2016, V R 26/15 und BFH, Urteil v. 12.3.2020, V R 48/17) ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zur Erlangung des rückwirkenden Vorsteuerabzugs nun auch nach Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben v. 18.9.2020, III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001) möglich.

1 Pflicht des Leistenden zur Rechnungserstellung

Führt ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, oder eine juristische Person, ist der Leistende zur Rechnungsstellung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Rechnungserstellung besteht auch für abgerechnete steuerfreie Leistungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (= Befreiung nach § 4 Nr. 1–7 UStG, z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen). Die Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn der abgerechnete Umsatz nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei ist[1], z. B. heilberufliche Leistungen. Die Pflicht zur Rechnungstellung ist besonders wichtig für unternehmerische Leistungsempfänger, die für den Vorsteuerabzug eine Rechnung benötigen.[2]

 
Wichtig

Werklieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück

Die Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht zusätzlich für steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, auch wenn sie an Nichtunternehmer oder an den Privatbereich von Unternehmern erbracht werden.[3]

Zu den betroffenen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken gehören u. a. alle Bau­leistungen (z. B. Instandhaltung, Renovierung, Wartung, Einbau fest mit dem Gebäude verbundener Einrichtungsgegenstände, Hausanschlüsse, Zurverfügungstellen von Baugeräten wie Betonpumpen, andere planerische Leistungen, Begutachtung, Bauüberwachung, Bauabrechnung, Durchführung von Ausschreibungen, Abbruch- und Erdarbeiten, Schuttabfuhr, Gerüstbau), Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf/Erwerb von Grundstücken (Makler, Sachverständige, Notare), Aufstellen von Material/Bürocontainern und Toilettenhäusern, Labordienstleistungen, Reinigungsarbeiten, Haushaltsauflösungen, gärtnerische Leistungen wie Bepflanzung und deren Pflege.

Zu den o. g. Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken gehören nicht: normale Lieferung von Baustoffen (z. B. von Baumarkt bzw. Lieferung an die Baustelle ohne Einbau), Immobilienanzeigen in Zeitungen, Finanzierung und Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit Grundstücken.

Bei den in § 4 Nr. 12 UStG genannten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen (u. a. steuerpflichtige Grundstücksvermietung, Übernachtungen in Hotels und Pensionen, Abstellplatzvermietung, Vermietung Campingflächen) verzichtet die Verwaltung auf die Pflicht zur Rechnungserstellung, wenn die Leistung weder an andere Unternehmer für deren Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht wurde.[4]

Eine Rechnung muss binnen 6 Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden (mit allen nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben.[5]

Bei Rechnungen über

  • (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6 a UStG sowie über
  • sonstige Leistungen i. S. d. § 3 a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat, für die der (unternehmerische) Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet,

ist der Rechnungssteller jedoch verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Au...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge