Sachverhalt

Ein Unternehmen hat keine eigene Kantine. Allerdings befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Firma eine Gaststätte, in der viele der Mitarbeiter zu Mittag essen. Zur weiteren Umsatzsteigerung hat der Gastwirt angeboten, die Mitarbeiter zu einem Pauschalpreis von 5,50 EUR je Mittagessen zu verköstigen. Seitdem können die Mitarbeiter auf Wunsch Essenszuschüsse für die Gaststätte erhalten. Nehmen die Arbeitnehmer die Essenszuschüsse in Anspruch, wird der Bruttolohn um 100 EUR im Monat gekürzt.

Nun soll die Entgeltabrechnung für einen Mitarbeiter durchgeführt werden, der im letzten Monat (20 Arbeitstage) erstmalig das Essenszuschuss-Programm in Anspruch genommen hat. Die Abrechnung dieser Zuschüsse erfolgt digital und erfüllt die verwaltungsseitigen Voraussetzungen. Bisher hatte der Mitarbeiter einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn von 3.500 EUR. Gemäß seinem geänderten Arbeitsvertrag verzichtet er auf 100 EUR Barlohn zugunsten der Zuschüsse. Wie hoch ist der neue, maßgebende Bruttolohn?

Ergebnis

Die vorgenommene Gehaltsumwandlung wird steuerlich voll anerkannt, sodass sich der steuerlich zu berücksichtigende Barlohn um 100 EUR auf 3.400 EUR verringert.

Zusätzlich sind die Essenmarken als Sachbezug zu versteuern. Im vorliegenden Fall darf dafür der amtliche Sachbezugswert von 4,13 EUR (2024) statt des tatsächlichen Werts von 5,50 EUR je Essenzuschuss angesetzt werden. Die Differenz zum tatsächlichen Wert beträgt hier 1,37 EUR. Ab einer Differenz von mehr als 3,10 EUR muss der tatsächliche Wert angesetzt werden, sodass die Gehaltsumwandlung keine steuerlichen Vorteile mehr hätte.

Hier sind 20 Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert von 4,13 EUR und damit insgesamt 82,60 EUR als Sachbezug anzusetzen.

Insgesamt beträgt der neue lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn 3.482,60 EUR.

Eine Pauschalbesteuerung ist für die Essenszuschüsse hier nicht möglich, weil sie als Lohnbestandteile vereinbart sind.

Praxis-Tipp

Ohne Änderung des Arbeitsvertrags führt der Austausch von Barlohn durch Essenszuschüsse nicht zu einer Herabsetzung des steuer- und beitragspflichtigen Barlohns. In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die Essenszuschüsse anzusehen und von deren Wert abzuziehen. Im vorliegenden Fall bedeutet das: 20 Essenszuschüsse im Gesamtwert von 110 EUR abzüglich Zuzahlung von 100 EUR, verbleiben 10 EUR. Es würde sogar zu einer Erhöhung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohns auf 3.510 EUR kommen.

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