Für Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen für E-Bikes, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, gilt: Wird der geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % lohnversteuert, bleibt er beitragsfrei in der Sozialversicherung.

 
Wichtig

Beitragsfreiheit nur bei tatsächlich durchgeführter Steuerfreiheit oder Lohnsteuerpauschalierung

Für beide vorstehend genannten Sachverhalte gilt, dass die Beitragsfreiheit nur dann besteht, wenn die Steuerfreiheit oder die Pauschalbesteuerung im Rahmen der Entgeltabrechnung tatsächlich durchgeführt wird.[1]

Zeitliche Befristung beachten

Für beide vorstehend genannten Sachverhalte gilt, dass die Möglichkeit zur Steuerfreistellung bzw. Lohnsteuerpauschalierung dieser geldwerten Vorteile erst für Lohnzahlungszeiträume eintritt, die nach dem 31.12.2016 enden oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2016 zugewendet werden. Die Steuerfreiheit und die Lohnsteuerpauschalierung ist zeitlich beschränkt auf Entgeltzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2031 enden bzw. die als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2031 zugewendet werden.

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