Zusammenfassung

 
Überblick

Neben den allgemeinen Prüfungsmethoden sind immer auch branchenspezifische Eigenheiten zu beachten. Der Beitrag behandelt die Besonderheiten bei der steuerlichen Außenprüfung von Baubetrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtliche Grundlagen finden sich in folgenden Gesetzen, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechungen:

§§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 13 Abs. 4 VOB/B

§ 17 Mindestlohngesetz (MiLoG)

§ 19 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)

§§ 238 ff., § 253, 255 Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 12, § 140, § 141 Abgabenordnung (AO)

§ 4a, § 5 Abs. 4a, § 6 Abs. 1 Nr. 2 u. 3a, Abs. 2 u. Abs. 2a, § 15 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, §§ 48 ff. Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 8 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

§ 2 Abs. 1, § 8 Nr. 1, § 28, § 29 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

§ 3 Abs. 1b u. Abs. 9a, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9, § 10 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 13b, § 14, § 15 Abs. 2, § 15a, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

R 5.4 Abs. 3, 6.3 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)

H 5.4, H 6.7, H 15.6 Einkommensteuerhinweise (EStH)

Abschn. 1.3, Abschn. 1.6 Abs. 8, Abschn. 2.1 Abs. 4 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)

BMF, Schfreiben v. 8.3.1993, IV B 2 – S 2174 a – 1/93 (Bewertung des beweglichen Anlagevermögens und des Vorratsvermögens; Voraussetzungen für den Ansatz von Festwerten und deren Bemessung)

BMF, Schreiben v. 26.5.2005, IV B 2 – S 2175 – 7/05 (Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG)

BFH, Urteil v. 28.11.1974, V R 36/74,

BFH, Urteil v. 1.2.1990, IV R 42/89.

1 Betroffene Betriebe

1.1 Hoch- und Tiefbau

Als Klassiker der Baubranche gelten der Hoch- und der Tiefbau. Daneben können noch Reparaturbetriebe, Gerüstbau, Dachdecker sowie das Maler- und Lackiererhandwerk genannt werden.

1.2 Architekten und Bauingenieure

Bei Architekten und Bauingenieuren ist auf eine strenge Abgrenzung der Einkunftsarten zu achten. Während Bauunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen,[1] die stets der Gewerbesteuer unterliegen,[2] erzielen Architekten und Bauingenieure als Freiberufler Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[3] – diese Einkünfte sind gewerbesteuerfrei.

Gemischte Tätigkeiten[4]

Wird neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, sind die beiden Tätigkeiten steuerlich entweder getrennt oder einheitlich zu behandeln. Die Tätigkeiten sind zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Eine einheitliche Tätigkeit liegt vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. Schuldet ein Unternehmer der Baubranche seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, ist die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitlich zu beurteilen.[5]

Wird das Unternehmen der Baubranche in der Form einer Personengesellschaft geführt, wird der Nachweis der Trennung am einfachsten durch die Gründung eines zweiten für die freiberuflichen Arbeiten zuständigen Unternehmens geführt. Ansonsten liegen insgesamt gewerbliche Einkünfte vor (sog. "gewerbliche Infizierung").[6]

Wird das Unternehmen der Baubranche in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt, liegen unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.[7]

Prüfungsansatz

Der Prüfer untersucht, ob bei erklärten freiberuflichen Einkünften eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft zusätzlich auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden, die zu einer gewerblichen Infizierung aller Einkünfte führen.

 
Praxis-Beispiel

Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte

Ein Architekt, der bei Ausübung einer beratenden Tätigkeit an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen mittelbar beteiligt ist oder schlüsselfertige Gebäude errichten lässt, ist insgesamt gewerblich tätig.

Ein Baubetreuer (Bauberater), der sich mit der wirtschaftlichen (finanziellen) Betreuung von Bauvorhaben befasst, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Auch ein Restaurator erzielt i. d. R. gewerbliche Einkünfte, es sei denn, er beschränkt sich auf die Erstellung von Gutachten oder seine Tätigkeit betrifft ein Kunstwerk, dessen Beschädigung ein solches Ausmaß aufweist, dass seine Wiederherstellung eine eigenschöpferische Leistung des Restaurators erfordert.

Kunsthandwerker, die von ihnen selbst entworfene Gegenstände (z. B. Skulpturen) herstellen, gelten als Freiberufler.

1.3 Nebenbetriebe

Als eigenständige Betriebe sind neben dem eigentlichen Baubetrieb gegebenenfalls noch der Baustoffhandel, Fuhrunternehmen, Deponiebetreibung bzw. Abfallentsorgung anzutreffen.

2 Aufzeichnungspflichten

Neben den allgemeinen Anforderungen sind noch folgende branchenspezifische Aufzeichnungspflichten zu beachten:

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