Rz. 49

Anders als noch im Referentenentwurf zum TUG ist weiterhin gesetzlich zwingend keine Prüfung der Zwischenberichterstattung – insbesondere des verpflichtenden Halbjahresfinanzberichts – durch den Abschlussprüfer vorgesehen.[1] Dies kann jedoch auf freiwilliger Basis des Emittenten erfolgen. In der Praxis üblich ist hier jedoch nur eine sogenannte prüferische Durchsicht des Zwischenberichts und der ihm zugrunde liegenden Rechnungslegung. Diese erreicht die Intensität einer Jahresabschlussprüfung bei weitem nicht, da sie sich im Wesentlichen auf Plausibilitätsprüfungen beschränkt. Über eine erfolgte prüferische Durchsicht der Zwischenberichterstattung durch den Abschlussprüfer ist von Letzterem eine Bescheinigung auszustellen, die dann zusammen mit dem Zwischenbericht zu veröffentlichen ist.[2] Die Frage, ob eine solche Maßnahme das Vertrauen der Adressaten der Rechnungslegung in die Zwischenberichterstattung des Emittenten erhöht, mag offen sein. Sofern auf eine prüferische Durchsicht oder auf eine vollständige der Jahresabschlussprüfung entsprechende Revision des Zwischenberichtes verzichtet wurde, ist dies gemäß § 115 Abs. 5 Satz 6 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG) zumindest innerhalb eines Halbjahresfinanzberichts anzugeben.

 

Rz. 50

Nach § 115 Abs. 5 Satz 2 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG) sind auf die Bestellung des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht der Zwischenberichterstattung die Vorschriften für die Prüfung des Jahresabschlusses entsprechend anzuwenden.[3] Dies bedeutet, dass die Hauptversammlung den Abschlussprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats zu wählen hat. Nach erfolgter Wahl wird der Abschlussprüfer durch den Aufsichtsrat einschließlich einer Honorarvereinbarung förmlich beauftragt, eine prüferische Durchsicht der Zwischenberichterstattung des Emittenten durchzuführen.

 

Rz. 51

Die Zwischenberichterstattung stellt einen Teil der verpflichtenden externen Rechnungslegung für bestimmte Emittenten dar. Diese gehört zu den Geschäftsführungsaufgaben des jeweiligen Vorstands. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 111 Abs. 1 AktG den Vorstand des Unternehmens zu überwachen. Somit fallen auch die Zwischenberichte ebenfalls unter die originäre Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats.[4] Dies trifft sowohl für den Halbjahresfinanzbericht, als auch auf eventuelle Quartalsfinanzberichte zu. Der Gesamtaufsichtsrat kann diese Aufgabe jedoch an einen möglicherweise eingerichteten Prüfungsausschuss delegieren.

 

Rz. 52

Der Halbjahresfinanzbericht wird bei börsennotierten Gesellschaften zur Überwachung gemäß § 342b Abs. 2 HGB durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) erfasst. Man spricht dabei von dem Enforcement-Verfahren durch die sogenannte Bilanzpolizei. Nicht nur für Jahres- oder Konzernabschlüsse, sondern auch für den Halbjahresfinanzbericht nach § 342b Abs. 2 Satz 3 HGB können sowohl eine Anlassprüfung wie auch eine Stichprobenprüfung oder auch eine Prüfung auf Veranlassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Betracht kommen. Freiwillig erstellte Quartalsfinanzberichte werden dagegen nicht von der Prüfung durch die DPR erfasst.

[3] S. Wagner, BB 2007, S. 454 ff.
[4] Ammedick/Strieder, Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften, 2002, Rz. 23.

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