Rz. 35

Neben dem grundsätzlich erforderlichen Konzernabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sollte zu einem Halbjahresfinanzbericht auch eine Kapitalflussrechnung gehören.[1] Nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtete Emittenten kommen in der Praxis nur höchst selten vor. Innerhalb der Kapitalflussrechnung werden folgende Cashflows gesondert dargestellt:

  • Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit,
  • Cashflow aus der Investitionstätigkeit,
  • Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit.

Die beiden letzteren sind zwingend nach der sogenannten direkten Methode zu erstellen. Bei dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit kann neben der direkten auch die indirekte Methode zur Ermittlung der Kapitalflüsse angewendet werden. Dabei wird der entsprechende Cashflow aus dem Jahresüberschuss übergeleitet. Diese Vorgehensweise ist in der Praxis auch üblich.

 

Rz. 36

Weiter ist wünschenswert, dass ein Halbjahresfinanzbericht eine Eigenkapitalveränderungsrechnung[2] enthält. Dabei werden die einzelnen Kategorien des Eigenkapitals vom Stand des letzten Jahresabschlusses auf den Stand zum Stichtag der Zwischenberichterstattung jeweils gesondert übergeleitet. Die einzelnen Positionen innerhalb des gesamten Eigenkapitals müssen dabei mit denjenigen Angaben innerhalb der Bilanz zum Beginn und zum Ende der Berichtsperiode abgestimmt werden.

 

Rz. 37

Darüber hinaus kann der Zwischenberichterstattende auch eine Segmentberichterstattung[3] vornehmen. Diese geht über die ledigliche Aufgliederung der Umsatzerlöse hinaus, die im Anhang des Jahresabschlusses aufgenommen werden muss (§ 285 Nr. 4 HGB), und ordnet den jeweiligen Segmenten des Konzerns weitere Aufwands- und Ertragskomponenten zu. Auf diese Weise wird ein vergleichsweise tiefer Einblick in die Entstehung des Ergebnisses des Gesamtunternehmens gewährt.

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