Rz. 22

Das DRSC hat vorausschauend bereits am 17.11.2006 einen neuen Standard zur Zwischenberichterstattung im Entwurf veröffentlicht und damit zur Diskussion gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das TUG ebenfalls noch im Entwurfstadium.[1] Damals sollte dieser noch die Nummer 21 tragen.[2] Nach einer unerträglich langen Phase als sogenannter "near final draft" ist der Deutsche Rechnungslegungs Standard 16 a. F. zur Zwischenberichterstattung am 5.5.2008 vom DRSC verabschiedet worden. Seine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 24.7.2008. Er hat damit den bis dahin geltenden DRS 6[3] ersetzt (DRS 16.73 a. F.) und ist somit förmlich in Kraft getreten. Warum der DRS 6 nicht einfach überarbeitet, sondern mit DRS 16 ein völlig neuer Standard geschaffen wurde, ist, soweit ersichtlich, vom DRSC nicht begründet worden. Möglicherweise sollten dadurch der in wesentlichen Teilen geänderten gesetzlichen Normen zur Zwischenberichterstattung Rechnung getragen werden. DRS 16 wurde letztmalig am 17.10.2019 durch das DRSC geändert. Diese Änderung wurde am 20.12.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Rz. 23

Bei dem DRS 16 handelt es sich wie bei den anderen Deutschen Rechnungslegungs Standards nicht um zwingendes Gesetzesrecht. Gemäß § 342 Abs. 2 HGB wird lediglich vermutet, dass den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung entsprochen wurde, wenn die Normen der DRS angewendet werden.[4] Folglich kann in begründeten Ausnahmefällen von den DRS und damit auch vom DRS 16 in der Praxis abgewichen werden. Weiter gelten DRS grundsätzlich nur für zur Konzernrechnungslegung verpflichtete Gesellschaften. Die Beachtung der DRS auch bei Einzelabschlüssen wird in den einzelnen Standards allerdings regelmäßig empfohlen. Dies ist auch innerhalb des DRS 16 erfolgt.

 

Rz. 24

Der DRS 16 behandelt alle wesentlichen Themenbereiche von § 115 WpHG ff. Dies sind zum einen der Halbjahresfinanzbericht und seine wesentlichen Bestandteile: Zwischenabschluss (DRS 16.15 ff.), Zwischenlagebericht (DRS 16.35 ff.) sowie zum anderen die Versicherung der gesetzlichen Vertreter (sogenannter Bilanzeid; DRS 16.56). Durch den DRS 16 werden die gesetzlichen Vorgaben des WpHG zur Zwischenberichterstattung präzisiert und teilweise auch verschärft.

[1] Vgl. Bosse, DB 2007, S. 39 ff.; Müller/Stute, BB 2006, S. 2803 ff.; Müller/Stute, ZCG 2007, S. 35 ff.; Strieder/Ammedick, KoR 2007, S. 285 ff.
[2] Strieder/Ammedick, KoR 2007, S. 285 f.
[3] Vgl. Strieder, KoR 2001, S. 222 ff.
[4] Ebke/Paal, Münchner Kommentar HGB, 2. Aufl. 2008, § 342 HGB Rz. 24.

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