Rz. 18

In der Vergangenheit war die Zwischenberichterstattung in Deutschland gesetzlich nur vergleichsweise dürftig geregelt. Lediglich § 44b BörsG a. F. verpflichtete Emittenten von Aktien zu der Veröffentlichung eines damals sogenannten Halbjahresberichts.[1] Die Einzelheiten hierzu waren in den §§ 53 ff. BörsZulV a. F. geregelt. Zur Zwischenberichterstattung war kein Zwischenabschluss des Emittenten erforderlich. Notwendig waren lediglich die Angaben zu den Umsatzerlösen und dem Ergebnis vor oder nach Steuern (§ 54 Abs. 1 BörsZulV a. F.), jeweils bezogen auf die Zwischenberichtsperiode sowie entsprechende Vergleichszahlen des entsprechenden Vorjahreszeitraums.[2] Weiter hatte der Emittent zusätzliche erläuternde Angaben zu veröffentlichen (§ 55 BörsZulV a. F.), die aber ebenfalls nicht als sehr weitgehend anzusehen waren.[3] Später wurde § 44b BörsG a. F. im Rahmen des vierten Finanzmarktförderungsgesetzes[4] durch den wortgleichen § 40 BörsG a. F. ersetzt. Materiell haben sich somit die gesetzlichen Anforderungen an die Häufigkeit und den Umfang der Zwischenberichterstattung in Deutschland dadurch nicht verändert.

 

Rz. 19

Das sogenannte Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) v. 5.1.2006[5] regelte die Zwischenberichterstattung in Deutschland inzwischen völlig neu. Zum einen wurde die gesetzlich verpflichtende Häufigkeit für sogenannte Inlandsemittenten von Aktien erhöht. Hier waren 3 Zwischenberichte innerhalb eines vollen Geschäftsjahres erforderlich. Zum zweiten wurde der notwendige Inhalt des Halbjahresfinanzberichts deutlich erweitert. Weiter wurde der Kreis der Zwischenberichtspflichtigen erhöht, denn nun werden auch Emittenten von an der Börse notierten Fremdkapitaltiteln von der Verpflichtung zu mindestens einer Zwischenberichterstattung zur Hälfte des Geschäftsjahres erfasst. Zur weiteren Konkretisierung wurde später am 13.3.2008 eine Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung[6] bekannt gegeben. Diese regelt neben anderem auch die Zwischenberichterstattung betreffende Fragenkomplexe für die hiervon betroffenen Unternehmen.

[1] Ammedick/Strieder, Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften, 2002, Rz. 43.
[2] Ammedick/Strieder, Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften, 2002, Rz. 55 ff.
[3] Ammedick/Strieder, Zwischenberichterstattung börsennotierter Gesellschaften, 2002, Rz. 59 ff.
[4] Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) v. 21.6.2002, BGBl 2002 I S. 2010 ff.
[5] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.12.2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einen geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) v. 5.1.2007, BGBl 2007 I S. 10.
[6] Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission v. 8.3.2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung – TranspRLDV), BGBl 2008 I S. 408.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge