Über den Steuersatz entscheidet der Gemeinderat beim Beschluss über die Zweitwohnungsteuersatzung. In den norddeutschen Gemeinden gilt überwiegend als Steuersatz ein bestimmter Prozentsatz des ermittelten Mietwerts.

In den nordrhein-westfälischen Gemeinden gilt ein Steuersatz von 10–15 %.

In Baden-Württemberg liegen die Steuersätze bei bis zu 35 % (Baden-Baden) in Schleswig-Holstein bis zu 16 %. In den süddeutschen Kommunen gibt es Steuersätze, die nach dem Mietwert gestaffelt sind. Das BVerfG hat die Ungerechtigkeit der Staffeln an der Staffelgrenze moniert.[1]

Nach dem Bundesverwaltungsgericht liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn an der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit ein doppelt so hoher Steuersatz geschuldet wird, wie bei einem Steuerschuldner, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorgehenden Stufe liegt. Zudem wurde in den unteren Stufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem doppelt so hohen Steuersatz belastet wie Leistungsfähige.[2]

In seiner Entscheidung zur Jahresrohmiete hat das Bundesverfassungsgericht zudem degressiv gestaltete Staffeltarife als Ungleichbehandlung bezeichnet. Diese Ungleichbehandlungen sind nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht durch Zwecke der Verwaltungsvereinfachung. Lenkungszwecke sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

[3]

Gilt die Steuerpflicht nicht für das ganze Jahr, ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. Ja nach Verfügbarkeit wird die Steuer prozentual berechnet.

 
Praxis-Beispiel

Anteilige Steuerberechnung

Berechnung der Steuer nach der Satzung der Gemeinde Fischbachau (Bayern):

 
Wohnungsgröße 92 qm
monatliche Quadratmetermiete 5,50 EUR
jährlicher Mietaufwand (Jahresmiete) 6.072 EUR
Jahressteuer gemäß Tabelle 800 EUR

Wird die Wohnung am 31.7. aufgegeben, ist die zu viel gezahlte Steuer i. H. v. 333 EUR (5/12 von 800 EUR) zu erstatten. Es muss jedoch ein Antrag gestellt werden.

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