Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Hierbei sind zu unterscheiden:

Eigentümer einer eigengenutzten Zweitwohnung

Der Eigentümer ist Steuerschuldner, wenn er die Zweitwohnung selbst innehat. Davon ist auszugehen, wenn er sie selbst nutzt, oder sie für die Eigennutzung in bestimmten Zeiträumen freihält oder sie einem Angehörigen oder Dritten unentgeltlich überlässt.

Mieter einer Zweitwohnung

Wird eine Zweitwohnung dauerhaft vermietet, entsteht für den Eigentümer keine Zweitwohnungsteuerpflicht. Der Mieter dieser Wohnung dagegen ist dann zweitwohnungsteuerpflichtig, wenn diese Wohnung für ihn oder einen Angehörigen eine 2. oder 3. Wohnung neben seiner Hauptwohnung ist.

Unentgeltlicher Nutzer der Zweitwohnung

Auch derjenige, der eine Wohnung für sich als Zweitwohnung nutzt, kann steuerpflichtig sein, wenn der Eigentümer dieser Wohnung dafür selbst nicht zweitwohnungsteuerpflichtig ist. Dies ist der Fall, wenn der Eigentümer der Zweitwohnung eine juristische Person ist. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass nur natürliche und nicht juristische Personen wohnen können. Überlässt diese juristische Person ihre Wohnung einem anderen gegen Miete oder unentgeltlich, ist dieser zweitwohnungsteuerpflichtig, wenn er zusätzlich eine Hauptwohnung hat.

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