(1) 1Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehören

 

1.

die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten laufend zu entrichten sind,

 

2.

die Betriebskosten,

 

3.

die Ausgaben für die Instandhaltung.

2Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1§ 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben für die Verwaltung höchstens 275 Euro angesetzt werden dürfen. 2Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert sich entsprechend § 26 Abs. 4.

 

(3) 1§ 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen

 

1.

laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer,

 

2.

Kosten der Wasserversorgung,

 

3.

Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,

 

4.

Kosten der Entwässerung,

 

5.

Kosten der Schornsteinreinigung,

 

6.

Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.

2Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Betriebskosten außerdem angesetzt werden

 

1.

Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,

 

2.

Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,

 

3.

Kosten für den Hauswart.

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