Die Zwei-Personen-GmbH entsteht durch Gründung einer GmbH durch zwei gleichberechtigte Gesellschafter. Jeder Gesellschafter hält 50 % der GmbH-Anteile, hat 50 % der Stimmrechte und Anspruch auf die Hälfte des ausgeschütteten Gewinns der GmbH. Eine Zwei-Personen-GmbH kann auch nachträglich nach der Gründung entstehen, z. B. wenn zunächst ein Gesellschafter die GmbH allein gegründet hat und später 50 % an einen eintretenden Gesellschafter abgibt. Dieser kann entweder einen Anteil von 50 % des Stammkapitals erwerben oder es wird eine Kapitalerhöhung durchgeführt, bei der das Stammkapital verdoppelt und die neuen Anteile ausschließlich dem eintretenden Gesellschafter zur Zeichnung angeboten werden. Dieser könnte z. B. ein weiteres Unternehmen als Sacheinlage einbringen. In der Praxis ist die Konstellation der Zwei-Personen-GmbH weit verbreitet. Sie wird oft von Geschäftspartnern begründet, die unterschiedliche, sich ergänzende Qualifikationen in den Geschäftsbetrieb einbringen. Das sind z. B.

  • der kaufmännische Gesellschafter-Geschäftsführer
  • und der produktverantwortliche technische Gesellschafter-Geschäftsführer (Ingenieur, Techniker, IT-Spezialist)
  • oder ein Marketing-Gesellschafter-Geschäftsführer.

Beide Gesellschafter-Geschäftsführer sind dann rechtlich, steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt, was gerade beabsichtigt ist. Bei der Konstellation 51 % zu 49 % wäre der Gesellschafter-Geschäftsführer mit 49 % z. B. regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Soll dies vermieden werden, wird dann eine hälftige Beteiligung gewählt. Die dadurch entstehenden Nachteile für den vormals vorgesehenen Mehrheitsgesellschafter, insbesondere eine im Streitfall nicht völlig vermeidbare Pattsituation wird in Kauf genommen. Eine Zwei-Personen-GmbH entsteht wie erwähnt auch, wenn sich der Gesellschafter einer Ein-Personen-GmbH dazu entschließt, einen weiteren, gleichberechtigten Gesellschafter aufzunehmen, z. B. bei Übertragung des Betriebes an ein volljähriges Kind oder einen externen Nachfolger.

Um die partnerschaftliche Gleichstellung zu gewährleisten, wird darüber hinaus in den meisten Gesellschaftsverträgen von Zwei-Personen-GmbHs folgende Vereinbarung getroffen:

  • Jeder der Gesellschafter-Geschäftsführer ist berechtigt, Gesellschaft nach außen allein zu vertreten (Einzelvertretungsbefugnis).
  • Der Gesellschafter kann somit als Vertreter der GmbH mit sich selbst als natürliche Person Verträge abschließen (z. B. einen Mietvertrag über eine von der GmbH genutzte Immobilie des Gesellschafters).

Solange die Geschäfte der GmbH gut laufen, sich die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in der Ausgestaltung der Geschäftspolitik einig sind und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich ist, kann die Zusammenarbeit auf dieser vertraglichen Grundlage funktionieren. Durch die Einzelvertretungsbefugnis kann jeder Gesellschafter-Geschäftsführer allein handeln. Dies ist in der Praxis für die entsprechenden Ressorts beabsichtigt. So soll der für den Verkauf zuständige Geschäftsführer allein agieren können, ebenso der für den Einkauf, die Produktion oder die Finanzen zuständige Geschäftsführer. Theoretisch könnte der andere Geschäftsführer aber, soweit möglich, das Geschäft wieder rückgängig machen, z. B. einen von dem anderen Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer gleich wieder kündigen, worauf dieser denselben dann wieder einstellen könnte. Einen verbindlichen Gesellschafterbeschluss, etwa die Weisung an den zuständigen Geschäftsführer den Arbeitnehmer einzustellen oder auch zu kündigen, könnten die Gesellschafter im Streitfall nicht fassen, weil durch den Widerstand des anderen keine Mehrheit zustande käme.

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