Bezahlt der Steuerpflichtige Werbungskosten für ein Mietwohngrundstück über ein gemischt genutztes Kontokorrentkonto, ohne das Zwei-Konten-Modell zu nutzen, kann dadurch der Abzug der Zinsen als Werbungskosten verloren gehen. In diesem Sinne hat der BFH[1] – mit wenig überzeugender Begründung und zudem für einen besonders gelagerten Sachverhalt – entschieden.

Im Urteilsfall hatte ein Gewerbetreibender die Herstellungskosten von zwei Mietwohngrundstücken über sein betriebliches Kontokorrentkonto finanziert. Erst weit später hat er den Minussaldo dieses Kontos durch einen Festkredit der Bank abgelöst. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht hatten dieses gemischt genutzte Konto nach den Maßstäben beurteilt, die der Große Senat des BFH[2] für Konten entwickelt hatte, über die teils Betriebsausgaben, teils private Lebenshaltungskosten bezahlt wurden, aber nicht zusätzlich noch Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften als eine dritte Art von Aufwendungen. Auf dieser Basis errechnete das Finanzamt das Ergebnis, der Schuldsaldo des Kontokorrentkontos sei allein als betrieblich veranlasst anzusehen: Der (fälschlich) als "privat" bezeichnete Teil (der die Werbungskosten umfasste) sei durch die späteren Einzahlungen vollständig getilgt worden. Die hohen angefallenen Zinsen wurden dann rechnerisch von dem Abzugsverbot für privat mitveranlasste Zinsaufwendungen (§ 4 Abs. 4a EStG) erfasst, obwohl sie weit überwiegend durch die Mietwohngrundstücke veranlasst waren. Der BFH hat dieses sinnwidrige Ergebnis bestätigt, weil er sich an die Beurteilung durch das Finanzgericht gebunden fühlte.

Aus diesem Urteil darf nicht geschlossen werden, der Zinsabzug gehe beim Bezahlen von Werbungskosten über ein gemischt genutztes Kontokorrentkonto (oder das Schuldkonto des Zwei-Konten-Modells) immer verloren. Unmittelbar nach dem Bezahlen der Werbungskosten ist das gemischt genutzte Konto vielmehr rechnerisch in bis zu drei Unterkonten zu unterteilen, falls der Schuldsaldo teils aus der Bezahlung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Lebenshaltungskosten entstanden ist. Wird der Schuldsaldo frühzeitig durch einen Festkredit abgelöst, gilt für dessen Schuldzinsen dasselbe Aufteilungsverhältnis wie für das gemischt genutzte Kontokorrentkonto.

 
Praxis-Beispiel

Unterteilung in bis zu drei Unterkonten

Bezahlt der Steuerpflichtige über ein betriebliches Kontokorrentkonto mit ausgeglichenem Saldo je 100.000 EUR Betriebsausgaben, Lebenshaltungskosten und Werbungskosten, sind die danach anfallenden Schuldzinsen zu je einem Drittel als Betriebsausgaben, Lebenshaltungskosten und Werbungskosten anzusehen. Dieses Aufteilungsverhältnis bleibt unverändert, solange keine Einzahlungen auf dem Konto eingehen. Dasselbe Aufteilungsverhältnis wird bis zur vollständigen Tilgung festgeschrieben, wenn der Schuldsaldo vor den ersten späteren Einzahlungen auf dem Konto durch einen Festkredit abgelöst wird.

Dass Zinsen für ein gemischt genutztes Kontokorrentkonto zu den Werbungskosten gehören können, wird an dem Fall deutlich, dass über dieses Konto zwar neben Betriebsausgaben Aufwendungen für ein Mietwohngrundstück, also Werbungskosten, bezahlt werden, jedoch keine privaten Lebenshaltungskosten. Bei diesem Sachverhalt hat das Finanzamt keine rechtliche Handhabe, den Abzug bei den Werbungskosten abzulehnen.

 
Hinweis

Werbungskosten über gesondert vereinbarten Festkredit finanzieren

Ungeklärt ist übrigens, wie Zahlungseingänge auf einem gemischten Kontokorrentkonto zu verrechnen sind, wenn dieses für die steuerliche Beurteilung rechnerisch in drei (oder sogar mehr) Unterkonten aufzuteilen ist.

Für die Praxis ist zu empfehlen, diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, indem zumindest größere Beträge an Werbungskosten über einen gesondert vereinbarten Festkredit finanziert werden. Soweit über ein gemischt genutztes Kontokorrentkonto oder das Schuldkonto des Zwei-Konten-Modells nicht zu hohe Werbungskosten bezahlt worden sind, lassen sich drohende Nachteile gering halten, indem der Negativsaldo dieses Kontos baldmöglichst durch Einzahlungen ausgeglichen wird. Dabei genügt ein beliebig kurzer Zeitraum mit einem Kontostand bei oder über null.

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