Leitsatz

Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 EStG abziehbar.

 

Sachverhalt

Dem Steuerpflichtigen waren Krankheitskosten entstanden, die er jedoch gegenüber seiner Krankenkasse nicht geltend machte, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu gelangen. Die selbst getragenen Krankheitskosten machte er erfolglos als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend.

 

Entscheidung

Auch das Finanzgericht entschied, dass der Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Erstattung der von ihm getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entfallen lässt, selbst wenn dieser Verzicht aufgrund der hierdurch bedingten Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen wirtschaftlich für ihn vorteilhaft ist. Denn der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Verzicht entsteht, führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse. Kann sich ein Steuerpflichtiger durch Rückgriff gegen seinen Versicherer schadlos halten, ist eine Abwälzung seiner Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es liegen Gründe vor, die den Verzicht selbst oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Ziel des § 33 EStG ist es nämlich nicht, dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme seiner Versicherung zu ersparen, wenn dies für ihn zu einer Reduzierung der Versicherungsprämien durch eine Beitragsrückerstattung führt. Die Erlangung von Beitragsrückerstattungen durch die Versicherung berührt das von § 33 EStG geschützte erhöhte Existenzminimum grundsätzlich nicht.

 

Hinweis

Das FG machte deutlich, dass es nicht Aufgabe des Steuerrechts sei, dafür zu sorgen, dass der Vorteil (Erhalt der Beitragsrückerstattung) auch nach Durchführung der Besteuerung erhalten bleibt. Der Steuerpflichtige kann sich frei entscheiden, ob er sich Krankenkassenbeiträge erstatten lässt oder nicht. Er hat damit die Möglichkeit - auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen - sich für die voraussichtlich günstigste Variante zu entscheiden.

Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob Krankheitskosten, die ein krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erlangen, zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sind, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.02.2019, 9 K 325/16

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