Rz. 27

Eine sofortige Erfolgswirksamkeit verlorener Investitionszuwendungen ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Zuwendungsnehmer das von ihm erwartete Verhalten in der Periode der Zuwendungsgewährung vollständig erfüllt hat. Dies ist mitunter der Fall, wenn die Zuwendung zur Deckung bereits entstandener Verluste bzw. Aufwendungen gewährt wird oder die Gegenleistung des Zuwendungsnehmers nur in der Anschaffung bzw. Herstellung bestimmter Vermögensgegenstände liegt (z. B. Vermögensgegenstände, deren Absatz gesteigert werden soll) und die Anschaffung respektive Herstellung im Jahr der Zuwendungsgewährung erfolgt.[1] Ferner können Investitionszulagen zur allgemeinen Wirtschaftsförderung, die lediglich mit Verbleibens- oder Verwendungsauflagen verbunden sind und damit keine konkrete Gegenleistung gegenüber dem Zuwendungsgeber oder dem öffentlichen Interesse begründen, unmittelbar erfolgswirksam erfasst werden.[2]

[1] Vgl. nur Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995, § 255 HGB, Rz. 58.
[2] Vgl. Kupsch, WPg 1984, S. 369 (375).

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