Kommentar

Zahlungen, die in der Praxis als "Zuschuss" bezeichnet werden, können sehr unterschiedlich zu beurteilen sein. Solche Zahlungen können entweder Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber, Entgelt eines Dritten oder echter Zuschuss sein. Die Abgrenzungsmerkmale sind in Abschn. 150 UStR niedergelegt und führen immer wieder zu praktischen Problemen. Ein BMF-Schreiben regelt nun die Zuwendungen aus öffentlichen Kassen zur Projektförderung sowie zur institutionellen Förderung, wie z. B. zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, sind grundsätzlich echte Zuschüsse. In diesen Nebenbestimmungen sind häufig Auflagen normiert, die der Zuschussempfänger erfüllen muss. Diese Auflagen reichen jedoch regelmäßig nicht aus, nur deshalb einen Leistungsaustausch anzunehmen. Zuwendungen, die auf der Grundlage folgender Nebenbestimmungen gewährt werden, sind grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse zu beurteilen:

  • Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NBKF 98) – gelten z. B. auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU),
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 der VV zu § 44 BHO,
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendudngen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) – Anlage 3 der VV zu § 44 BHO,
  • Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) – gelten z. B. auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projetkförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) – Anlage 4 der VV zu § 44 BHO,
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendudngen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) – Anlage 1 der VV zu § 44 BHO,
  • Finanzstatut für Forschungseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. (FinSt-HZ).

Entsprechendes gilt für Zuwendungen, die nach Richtlinien und Nebenbestimmungen zur Förderung bestimmter z. B. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden, die inhaltlich den o. a. Förderbestimmungen entsprechen, z. B. Zuwendungen im Rahmen der Programme der Biotechnologie- und Energieforschung sowie zur Förderung des FuE-Personals in der Wirtschaft.

Die vorstehende Beurteilung schließt im Einzelfall eine Prüfung nicht aus, ob aufgrund zusätzlicher Auflagenoder Bedingungen des Zuwendungsgebers oder sonstiger Umstände doch ein steuerbarer Leistungsaustausch begründet wird. Eine Prüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Tätigkeit zur Erfüllung von Ressortaufgaben des Zuwendungsgebers durchgeführt wird und deshalb z. B. folgende zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden:

  • Vorbehalt von Verwertungsrechten für den Zuwendungsgeber,
  • Zustimmungsvorbehalt des Zuwendungsgebers für die Veröffentlichung der Ergebnisse,
  • fachliche Detailsteuerung durch den Zuwendungsgeber,
  • Vollfinanzierung bei Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Solche Vorbehalte sprechen jedoch nicht für einen Leistungsaustausch, wenn sie lediglich dazu dienen, die Tätigkeit zu optimieren und die Ergebnisse für die Allgemeinheit zu sichern.

Praxis-Tipp

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist auch bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Zuwendungen zur Projektförderung sowie zur institutionellen Förderung aufgrund entsprechender Bestimmungen der Bundesländer zu verfahren.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 15.8.2006, IV A 5 – S 7200 – 59/06.

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