Leitsatz

1. Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt.

2. Die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Chancengleichheit von Parteien und diesen politischen Organisationen auf kommunaler Ebene wird nicht verletzt.

 

Normenkette

§ 10b Abs. 2, § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 9, Art. 21 Abs. 1, Art. 28, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 2 PartG, § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG

 

Sachverhalt

Der Kläger wandte einer Wählervereinigung 3.226 EUR zu. Das FA gewährte ihm für diese Zuwendung zwar die Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.H.v. 825 EUR, nicht aber den Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2014, 15 K 1532/13 E, Haufe-Index 7621211, EFG 2015, 469).

Der Kläger machte mit seiner Revision die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG geltend, da diese für kommunale Wählervereinigungen nicht gelte. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Parteien liege nicht vor.

 

Entscheidung

Die Revision hatte aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen keinen Erfolg.

 

Hinweis

1. Die tarifliche Einkommensteuer wird gemäß § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG i.H.v. 50 % der Zuwendungen an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen – höchstens aber um 825 EUR (1.650 EUR bei Zusammenveranlagung) – ermäßigt. Darüber hinausgehende Mitgliedsbeiträge und Spenden können gemäß § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG i.H.v. 1.650 EUR und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von 3.300 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.

2. Voraussetzung des Sonderausgabenabzugs ist aber, dass es sich um Zuwendungen an politische Parteien gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG handelt. Hat eine Vereinigung sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen, ist sie keine Partei i.S.d. PartG (mehr). In diesem Falle können auch die Zuwendungen nicht über die Steuerermäßigung des § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG hinaus steuerlich berücksichtigt werden.

3. Der BFH hat gegen dieses Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken:

Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist zu berücksichtigen, dass das Ermessen des Gesetzgebers bei Regelungen im Bereich der politischen Willensbildung und Wahlen, insbesondere auch bei mittelbaren steuerlichen Finanzierungshilfen, durch das Gebot der grundsätzlich strengen Gleichbehandlung und Chancengleichheit besonders begrenzt ist. Differenzierungen bedürfen eines besonderen, zwingenden Grundes zur Rechtfertigung, da die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen konkurrierenden politischen Organisationen nicht verfälscht werden darf. Dies gilt auch in Bezug auf örtlich gebundene Wählervereinigungen.

Der Gesetzgeber darf aber – so das BVerfG – bei der steuermindernden Anerkennung das im Vergleich zu den kommunalen Wählervereinigungen sehr viel weiter gesteckte Tätigkeitsfeld der politischen Parteien, die ihnen vom GG und vom PartG zugedachte Rolle und die daraus folgende Notwendigkeit einer auf Dauer angelegten und festgefügten, hohe Kosten verursachenden überregionalen Organisation berücksichtigen. Damit ist eine unterschiedliche steuerliche Begünstigung in gewissen Grenzen nicht zu beanstanden.

Diese Grenzen sieht der BFH bei der derzeitigen steuerlichen Berücksichtigung der Zuwendungen an politische Parteien (§ 34g Satz 2 und § 10b Abs. 2 EStG) oder an kommunale Wählervereinigungen (nur § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG) nicht als überschritten an.

Zum einen entsprächen die geltenden Höchstbeträge inflationsbedingt im Wesentlichen den vom BVerfG überprüften Beträgen und bewegten sich auch im Hinblick auf den konkreten Einzelfall noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren.

Zum anderen sei eine notwendige Gleichstellung der Parteien i.S.d. § 2 PartG und der kommunalen Wählergemeinschaften in Bezug auf die mittelbare Finanzierung durch Spenden und Beiträge aufgrund der weiterhin bestehenden unterschiedlichen Aufgabenbreite nicht zwingend. Die umfassende Aufgabenbreite der Parteien i.S.d. § 2 PartG, die auch zu Bundestags- und Landtagswahlen anträten, reiche aus, um eine steuerliche Besserstellung gegenüber kommunalen Wählervereinigungen zu rechtfertigen, deren Aufgabenbreite auf den kommunalen Bereich begrenzt sei.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.3.2017 – X R 55/14

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