OFD Magdeburg, 23.2.2006, S 1134 - 3 - St 251

 

1. Neufassung des VwZG

Das VwZG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.8.2005 (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 (Auszug)) mit Wirkung zum 1.2.2006 neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis ist § 5 VwZG.

 

2. Zustellung durch Bedienstete der Finanzbehörde (§ 5 Abs. 1 VwZG)

 

2.1 Allgemeines

Bei der Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG ist dem Empfänger das zuzustellende Dokument grundsätzlich in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Die Regelung soll verhindern, dass ein mit der Zustellung beauftragter Behördenbediensteter, der ansonsten nicht am Verfahren beteiligt ist, Kenntnis vom Inhalt des Dokuments erhält; sie dient dem Datenschutz bzw. der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO).

In den Fällen, in denen der fachlich zuständige Bedienstete selbst – etwa beim Erscheinen des Empfängers in den Diensträumen – das Dokument übergibt, kann eine Kuvertierung entfallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Empfängers durch die „offene” Zustellung ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.

Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis (bisher Vordruck AO 122.1; künftig UNIFA-Vorlage „VwZG 5.2 Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 1 VwZG)”, Ordner OFD und FA/Allgemein) zu unterschreiben (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG). Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst (§ 5 Abs. 1 Satz 4 VwZG).

Von der Möglichkeit der Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG kann – als kostengünstige Alternative zur Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG – z.B. bei der Zustellung von Pfändungsverfügungen (§ 309 AO) Gebrauch gemacht werden; dies gilt insbesondere dann, wenn der Drittschuldner (z.B. ein Kreditinstitut) seinen Sitz am Ort des Behördensitzes hat oder dem Drittschuldner gleichzeitig eine Mehrzahl von Pfändungsverfügungen zuzustellen ist.

 

2.2 Ersatzzustellung

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG sind bei der Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG die §§ 177 bis 181 ZPO anzuwenden. Hieraus ergibt sich u.a. Folgendes:

 

2.2.1 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen (§ 178 ZPO)

Wird der Zustellungsempfänger in seiner Wohnung, im Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der er wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

  • in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (§ 178 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO),
  • in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder
  • in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Das Empfangsbekenntnis – UNIFA-Vorlage VwZG 5.2 – ist vom Ersatzempfänger zu unterschreiben. Zum Nachweis der Zustellung ist der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt, in den Akten zu vermerken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwZG).

 

2.2.2 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO)

Ist die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (in der Wohnung) oder nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (in Geschäftsräumen) nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Behördenbedienstete hat auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung zu vermerken (§ 180 Satz 3 ZPO).

Zum Nachweis der Zustellung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwZG in den Akten zu vermerken:

  • der Grund der Ersatzzustellung und
  • wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt wurde.
 

2.2.3 Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO)

Ist die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (in Gemeinschaftseinrichtungen) oder § 180 ZPO (Einlegen in den Briefkasten) nicht ausführbar, kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Die Niederlegung des Dokuments auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, ist – abweichend von § 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO – nicht zulässig; insoweit ist § 5 Abs. 2 Satz 3 VwZG lex specialis zu § 181 Abs. 1 ZPO. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 VwZG nicht erfüllt, ist die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Behörde im Rahmen des § 5 Abs. 2 VwZG nicht möglich.

Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der...

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