Betriebseinnahmen sind alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind und dem/der Steuerpflichtigen im Rahmen seines/ihres Betriebs zufließen.[1] Das können auch unentgeltliche Zuwendungen sein, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll. Ein Rechtsanspruch auf die Einnahme ist nicht erforderlich.[2] Zu den Betriebseinnahmen gehören auch Ertragszuschüsse. Das gilt sowohl für öffentliche Zuschüsse, als auch für Zuschüsse aus privaten Mitteln. Handelt es sich zum maßgeblichen Bilanzstichtag um eine in die Zukunft reichende bewertbare Verpflichtung, ist der Zuschuss passiv mit zeitanteiliger Verteilung der Einnahme abzugrenzen.

Gleiches gilt für Aufwandszuschüsse, sofern mit ihnen nicht der Aufwand für Investitionen gefördert wird.[3]

Bei einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung ist die Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten denkbar.[4] Diese ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Es handelt sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen oder um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
  • Die Verpflichtung wurde vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht.
  • Es ist ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen.
  • Die Aufwendungen führen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut.[5]

Die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine "bestimmte Zeit" i. S. d. Rechnungsabgrenzung.[6]

 
Praxis-Beispiel

Ertragszuschuss, Aufwandszuschuss und Investitionszuschuss

Eine Mineralölgesellschaft unterstützt einen Tankstellenbetreiber unter der Voraussetzung, dass dieser 10 Jahre lang nur ihre Mineralöle ­bezieht, mit mehreren Zuschüssen: 20.000 EUR zur Ertragsverbesserung in der Anlaufzeit, 10.000 EUR zur Abgeltung von Reklameaufwand und 70.000 EUR zur Erstellung von Zapfsäulen.

I. H. v. 20.000 EUR liegt ein Ertragszuschuss und i. H. v. 10.000 EUR ein Aufwandszuschuss vor. Beides sind Betriebseinnahmen, die auf die Vertragsdauer von 10 Jahren passiv abgegrenzt werden können.[7] I. H. v. 70.000 EUR ist ein Investitionszuschuss gegeben.

In den folgenden Fällen sind Ertrags- oder Aufwandszuschüsse als Betriebseinnahmen zu erfassen ohne die Möglichkeit einer passiven Rechnungsabgrenzung:

  • Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand für Kostenunterdeckungen bei der Beförderung von Schülern durch private Omnibusunternehmen[8] sowie staatliche Ausgleichszahlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Schwerbehindertengesetz; ein erst im Folgejahr auszahlbarer Restbetrag ist von einem bilanzierenden Steuerpflichtigen als Forderung zu aktivieren[9],
  • Zuschüsse zur Liquiditätsstärkung nach § 44 Städtebauförderungsgesetz (StBauFG), die eine Baustoffhandlung für die Verlegung ihres Betriebs aus der Innenstadt (Sanierungsgebiet) in den Außenbereich erhält[10];
  • Finanzierungsbeihilfe an eine Molkereigenossenschaft zwecks Strukturverbesserung[11];
  • von einer Förderstiftung verliehener Geldpreis zur Aufnahme einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit[12];
  • Zuschüsse nach einem Landesmodernisierungsprogramm für ein Wohnungsunternehmen[13];
  • Zuschüsse nach §§ 39, 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an eine Behindertenwerkstatt zum Ausgleich der Mehrkosten, die ihr durch die Beschäftigung von behinderten Menschen entstehen[14];
  • Existenzgründungsbeihilfen/Zuschüsse aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln; keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 EStG[15]; Übergangsgeld und Gründungszuschuss, die behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach dem SGB IX geleistet werden, sind hingegen steuerfrei[16];
  • mit Sanierungsabsicht gewährter, nicht rückzahlbarer Zuschuss eines Hauptlieferanten;[17]

    zur Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns § 3a EStG;

  • an Zulieferer geleistete Werkzeugkostenzuschüsse der Auftraggeber zur Herstellung von kundenspezifischen Werkzeugen;[18]
  • Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen nach den Soforthilfeprogrammen des Bundes und der Länder zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Corona-Pandemie 2020 bis 2022/2023.

Eine passive Rechnungsabgrenzung ist in folgenden Fällen zulässig:

  • Abfindungen nach dem Mühlenstrukturgesetz über die vereinbarte Stilllegungszeit von 30 Jahren[19];
  • öffentlicher Ausbildungsplatz-Zuschuss[20] für "mindestens 2 aufeinander folgende Ausbildungsverhältnisse" über 6 Jahre[21];
  • Zuschuss zur Bildung und Erhaltung eines Schwerbehindertenarbeitsplatzes für 10 Jahre[22];
  • erhaltene Zahlung für die zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung, die Landwirtschaft nicht über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern[23];
  • kapitalisiert ausgezahlter Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens.[24]

    Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird.[25]

    Nicht um ein...

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