3.7.1 Lohnsteuer

Erhält ein Arbeitnehmer eine Lohnersatzleistung, z. B.

ist diese grundsätzlich lohnsteuerfrei, sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Zuschüsse zum Krankengeld sowie zum Verletztengeld sind hingegen lohnsteuerpflichtig[1], während Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz lohnsteuerfrei bleiben.[2]

Hintergrund der steuerlichen Behandlung ist das Lebensstandardprinzip: Der Arbeitnehmer verfügt während des Bezugs der Lohnersatzleistung über ein geringeres Nettoeinkommen. Deshalb gewähren viele Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschuss, dessen Zweck darin besteht, das vorherige Nettoeinkommensniveau zu erreichen oder wenigstens anzunähern.

3.7.2 Beitragsrechtliche Bewertung

Zuschüsse zum Krankengeld und zu sonstigen Lohnersatzleistungen gehören gemäß § 23c Abs. 1 SGB IV dem Grunde nach zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Dies gilt aber nur dann, wenn die Lohnersatzleistung zusammen mit dem Zuschuss das Vergleichsnettoarbeitsentgelt um 50 EUR im Monat überschreitet. Beitragspflichtig ist nur der Betrag des Zuschusses, der das sog. Vergleichsnettoarbeitsentgelt überschreitet.

Zuschüsse zu Entgeltersatzleistungen, die gezahlt werden, um dem Arbeitnehmer lediglich die aus der Lohnersatzleistung angefallenen Beitragsanteile zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu ersetzen, sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung.

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