Die Regelungen zu Essenmarken und Kantinenmahlzeiten gelten in gleicher Weise, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an deren Stelle einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen arbeitstäglichen Zuschuss zu Mahlzeiten einräumt.[1] Auch in diesem Fall ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (2024: 4,13 EUR für Mittagessen). Der arbeitstägliche Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigen, also 2024 insgesamt nicht mehr als 7,23 EUR betragen. Außerdem darf der Essenszuschuss nicht an Arbeitnehmer während der ersten 3 Monate einer beruflichen Auswärtstätigkeit am selben Einsatzort gewährt werden. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die eine längerfristige Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nach Ablauf der 3-Monatsfrist ausüben.[2]

Zahlt der Arbeitnehmer mindestens den geltenden Sachbezugswert für das Essen selbst, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte für arbeitstägliche Essenszuschüsse ist unabhängig davon, ob zwischen dem Arbeitgeber und der Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung vertragliche Beziehungen bestehen. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen für die Bewertung der Essenszuschüsse mit dem amtlichen Sachbezugswert nachweisen.[3]

 
Hinweis

Digitale Essenmarke zulässig

Laut BMF ist der günstige Mahlzeitenansatz mit dem Sachbezugswert auch möglich, wenn statt Papier-Essenmarken ein vollelektronisches System verwendet wird.[4] Demnach ist es zulässig, wenn durch entsprechende Smartphone-Apps die Belege vollautomatisiert erfasst und geprüft werden können.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge