Zuschüsse des Arbeitgebers zur Arbeitskleidung in Form von Barlohn an seine Arbeitnehmer sind stets steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.[1] Hingegen kann die Überlassung von Dienstkleidung steuer- und beitragsfrei bleiben, sofern ein überwiegend betriebliches Interesse anzunehmen ist.[2]
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