Eine sonstige Dokumentation der Arbeit des Abschlussprüfers erfolgt vor allem in seinen Arbeitspapieren (IDW PS 460). Diese müssen so geartet sei, dass ein fachkundiger Dritter sich in angemessener Zeit einen Eindruck von dem Ablauf der Prüfung und den Schlussfolgerungen des Prüfers verschaffen kann. Diese Dokumentation erfolgt wie der gesamte Prozess der Abschlussprüfung in der Praxis heutzutage zumeist unter Einsatz von IT.

Zudem gibt es bereits seit einigen Jahren die Möglichkeit eines sogenannten Management-Letters. In diesem stellt der Prüfer die Punkte dar, die ihm im Verlauf der Abschlussprüfung aufgefallen sind, ohne dass es sich hierbei um Beanstandungen gehandelt haben muss, die etwa das Prüfungsergebnis beeinträchtigen würden.

Schließlich besteht zumal bei Aktiengesellschaften die Pflicht zu einer mündlichen Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat (IDW PS 470). Inwieweit der insoweit einschlägige § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG auf andere Rechtsformen ausstrahlt, ist im Einzelnen umstritten.[1] Bei typischen inhabergeführten Unternehmen ist dies jedoch regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung, da hier üblicherweise eine laufende Information der Geschäftsführer über Feststellungen bereits während der Abschlussprüfung erfolgt.

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 171 AktG Rz. 13 ff.; Hennrichs/Pöschke, in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2020, § 171 AktG Rz. 123 ff.

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