Ebenfalls von zentraler Bedeutung ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. In diesem fasst er das Ergebnis seiner Prüfung zusammen.[1] Ohne einen Bestätigungsvermerk oder einen Versagungsvermerk gilt die Prüfung als nicht durchgeführt. Der Bestätigungsvermerk unterliegt der Offenlegungsverpflichtung nach § 325 HGB. Dies gilt indes nicht bei freiwilligen Prüfungen kleiner Gesellschaften.

Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses kann lauten:

  • Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 HGB).
  • Es bestehen Einwendungen, diese berühren aber gleichwohl nicht die insgesamt positive Gesamtaussage (eingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 HGB).
  • Es bestehen Einwendungen, die eine positive Gesamtaussage unmöglich machen (Versagungsvermerk nach § 322 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 HGB).
  • Der Prüfer war nicht in der Lage, eine Beurteilung abzugeben (Nichterteilungsvermerk nach § 322 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 HGB).

Der Bestätigungsvermerk kann ferner mit einem Hinweis versehen werden, der aber keine Einschränkung des Prüfungsurteils darstellt. Besonderheiten bestehen für die Formulierung des Bestätigungsvermerks von Unternehmen im öffentlichen Interesse (sog. PIE).[2]

[1] § 322 Abs. 1 Satz 1 HGB, zentral hierzu IDW PS 400; seit 2019 hat der Bestätigungsvermerk einen vollständig neuen Aufbau und ist auch erheblich länger als früher. Dies wird mit einem erhöhten Maß an Information begründet. Ob dieses Ziel aber tatsächlich erreicht wird, erscheint allerdings mehr als fraglich. Wahrscheinlicher erscheint, dass die breite Masse der Leser durch den neuen recht umständlich formulierten Bestätigungsvermerk eher abgeschreckt wird.
[2] Vgl. hierzu Justhoven/Küster/Bernhardt, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 322 HGB Rz. 120 ff.

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