Ziel der Abschlussprüfung ist Folgendes: Die Prüfungsaussagen des Abschlussprüfers sollen die Verlässlichkeit und damit die Ordnungsmäßigkeit der Informationen im Jahresabschluss und Lagebericht bestätigen.

Nach den Vorgaben des HGB hat der Abschlussprüfer seine Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf den Jahresabschluss sowie die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden[1] Der Lagebericht ist dahingehend zu prüfen, ob er in Einklang mit dem Jahresabschluss steht und insgesamt ein zutreffendes Bild der Lage des Unternehmens vermittelt.[2]

Darüber hinaus gibt es verschiedene Besonderheiten bei Unternehmen von öffenlichem Interesse. Im Wesentlichen betrifft dies kapitalmarktorientierte Gesellschaften. Diese Unternehmen werden auch als PIE (public interest enteties) bezeichnet. Da diese besonderen Bestimmungen die breite Masse an Gesellschaften nicht betrifft, soll auf diese nicht weiter eingegangen werden.

Von zentraler Bedeutung ist hierbei der Grundsatz der Wesentlichkeit (englisch materialty). Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass der Abschlussprüfer nicht prüft, ob der Jahresabschluss vollständig zutreffend ist, sondern lediglich, ob er frei von wesentlichen Verstößen ist. Wo diese sogenannte Wesentlichkeitsgrenze liegt, ist bei jedem Unternehmen verschieden und abhängig von der Größe des Unternehmens, aber auch von der Art des Fehlers. Vor Beginn seiner Prüfung legt deshalb der Abschlussprüfer bei seiner ordnungsgemäßen Planung eine Wesentlichkeitsgrenze fest, an der er sich bei der Durchführung seiner Prüfungshandlungen, aber auch bei der Wertung von eventuellen Fehlern ausrichtet.[3]

Um die Ziele einer gesetzlichen Abschlussprüfung zu erreichen, wendet der Abschlussprüfer einen sogenannten risikoorientierten Prüfungsansatz an. Dies bedeutet, dass er nicht einfach mit der Prüfung beginnt, sondern zunächst die Risiken ermittelt, die in dem jeweiligen Unternehmen bestehen. Hierbei erfolgen zunächst eine Aufnahme und Analyse der Wirkungsweise des internen Kontrollsystems (IKS). Anhand der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse ermittelt der Abschlussprüfer die Schwerpunkte seiner Prüfung.

Die vom IDW vorgesehene Vorgehensweise für den Ablauf einer Abschlussprüfung ist damit grob zusammengefasst wie folgt:

  • Verschaffung von Kenntnissen über das Unternehmen und sein wirtschaftliches und rechtliches Umfeld (IDW PS 230 bzw. ISA (DE) 300).
  • Prüfung des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Kontrollsystems des Unternehmens (IDW PS 240 bzw. ISA (DE) 315); hieraus abgeleitet werden das Prüfungsrisiko, das sich aus dem anhaftenden Risiko der einzelnen Prüffelder ermittelt, sowie das Risiko, dass wesentliche Fehler nicht durch das interne Kontrollsystem aufgedeckt werden (Kontrollrisiko), sowie das Entdeckungsrisiko.
  • Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ist festzulegen, in welchem Umfang analytische Prüfungshandlungen (IDW PS 312 bzw. ISA (DE) 520) und einzelfallbezogene Prüfungshandlungen (IDW PS 300 ff. bzw. ISA (DE) 500 ff.) zum Einsatz kommen.
  • Die gewonnenen Erkenntnisse sind in Arbeitspapieren festzuhalten (IDW PS 460) und finden ihren Niederschlag im Bestätigungsvermerk (IDW PS 400) sowie im Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (IDW PS 450).

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