Die zentralen Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abschlussprüfung nach HGB ergeben sich aus § 316 HGB sowie § 6 PublG. Vom Abschlussprüfer sind somit zu prüfen:
- Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sowie von Kapitalgesellschaften & Co., wenn es sich hierbei um mittelgroße oder große Gesellschaften handelt;[1]
- Der Jahresabschluss nebst Lagebericht von Unternehmen bestimmter Branchen, unabhängig von deren Größe und Gesellschaftsform; dies gilt vor allem für Kreditinstitute[2] und Versicherungen.[3]
- Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sowie von Kapitalgesellschaften & Co.[4]
- Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Unternehmen, die die Größenkriterien des § 1 PublG erreichen, unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft.
Gegenstand der Prüfung sind neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht auch die Buchführung des Unternehmens[5] sowie die Frage, ob die ergänzenden Bestimmungen, die sich aus anderen Gesetzen oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben können, eingehalten worden sind.[6] Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft erstreckt sich die Prüfung zudem darauf, ob das vom Vorstand eingerichtete Risikoüberwachungssystem angemessen ist.[7]
Demgegenüber ist die Prüfung der Tätigkeit der Geschäftsführung, also insbesondere die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, grundsätzlich kein Punkt, den der Abschlussprüfer prüft. Dies ist anders etwa bei der Prüfung einer Genossenschaft[8] oder bei einer Prüfung nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz.[9]
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