Leitsatz

1. Eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO ist bei einer unbefugten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unabhängig davon gerechtfertigt, ob die hilfeleistende Person oder Vereinigung als Bevollmächtigte oder – wegen fehlender Vollmacht – als Beistand tätig geworden ist.

2. Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, sind nach § 3a StBerG unter den im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen "auf" deutschem Gebiet befugt. § 3a StBerG erfasst nicht grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne physischen Grenzübertritt der für die Steuerberatungsgesellschaft handelnden Personen.

3. Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige oder niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft bedarf zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Befugnis nach den nationalen Vorschriften, wenn sie auch in Deutschland niedergelassen ist. Hierfür reicht es aus, dass sie in stabiler und kontinuierlicher Weise "in" Deutschland tätig wird, indem sie sich von einem hier befindlichen Berufsdomizil aus an inländische Steuerpflichtige wendet.

4. Ist eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige oder niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft nicht in Deutschland niedergelassen, kann sie aufgrund der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige befugt sein.

 

Normenkette

§ 80 AO a.F., § 2, § 3, § 3a, § 32, § 49 StBerG a.F., Art. 49, Art. 54, Art. 56, Art. 57, Art. 62 AEUV, Art. 1–3 EGRL 31/2000, Art. 5 EGRL 36/2005, Art. 16 EGRL 123/2006

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Private Limited Company mit einer Niederlassung in den Niederlanden, betreibt Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland. Gesellschafter/Geschäftsführer ist auch der Y, dessen Bestellung als Steuerberater in Deutschland widerrufen worden war. Für Postsendungen benannte die Klägerin als Zustellungsbeauftragte die A-Ltd. mit Sitz in Deutschland. Aus Zustellungsurkunden ist ersichtlich, dass Y in den Büroräumen der A-Ltd. tätig war.

Die Klägerin wirkte bei der USt-Erklärung eines Steuerpflichtigen in Deutschland mit. Das FA wies die Klägerin als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.7.2012, 6 K 152/12, Haufe-Index 3441759, EFG 2012, 2174). Mit der Revision rügte die Klägerin die Verletzung des § 80 AO und unionsrechtlicher Bestimmungen.

Der Senat hat dem EuGH in diesem Zusammenhang mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, über die der EuGH mit Urteil vom 17.12.2015, C-342/14 (EU:C:2015:827, BFH/NV 2016, 365) entschieden hat.

 

Entscheidung

Auf die Revision ist das Urteil des FG aufgehoben worden, soweit es den Bescheid über die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte betrifft. Die Feststellungen des FG tragen nicht seine Entscheidung, dass die Klägerin unter die Vorschriften des Niederlassungsrechts (Art. 49 ff. AEUV) fällt.

Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Zurückweisung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Klägerin als Bevollmächtigte und nicht – korrekt – als Beistand zurückgewiesen wurde. Es gibt keine Gründe dafür, Bevollmächtigte und Beistände im Rahmen des § 80 Abs. 5 AO unterschiedlich zu behandeln.

Die Klägerin war nach nationalem Recht (§ 2 Satz 1 StBerG) nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Sie war nicht als Steuerberatungsgesellschaft zuzulassen, da sie nicht von bestellten Steuerberatern geführt wurde. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG sind zudem Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf deutschem Gebiet berechtigt. Die Hilfeleistung ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstattet (§ 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG). Die Anwendung des § 3a StBerG scheidet im Übrigen auch aus, wenn die Hilfe in Steuersachen ohne physischen Grenzübertritt des Dienstleisters oder der für ihn handelnden Personen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbracht wird. Das FG hat für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass schon die schriftliche Meldung der Klägerin an die Steuerberaterkammer Düsseldorf nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 StBerG entsprochen hat.

Die nationalen Vorschriften (§§ 2, 3 Nr. 3, 32 Abs. 3 StBerG) sind für eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerberatungsgesellschaft auch maßgebend, wenn sie in Deutschland niedergelassen ist und damit in den – gegenüber der Dienstleistungsfreiheit vorrangigen – Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV fällt.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht ist jedoch, dass eine dauernde Präsenz im Aufnahme...

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