Leitsatz

Hat eine gewerblich tätige KG Bestechungsgelder zur Erlangung von Aufträgen gezahlt und wird dieser Sachverhalt nachträglich festgestellt, sind die Mehrgewinne wegen des Abzugsverbots für Bestechungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) sämtlichen Gesellschaftern nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen. Das soll auch für den Teil der Bestechungsgelder gültig bleiben, der an einen der Gesellschafter zurück geflossen ist, soweit die anderen bestehende Erstattungsansprüche nicht geltend machen.

 

Sachverhalt

Bei einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG hatte einer der beiden je zur Hälfte beteiligten Gesellschafter Bestechungsgelder gezahlt, um aus dem Ausland für die Gesellschaft Aufträge zu erhalten. Ein Teil der Bestechungsgelder ist an diesen Gesellschafter zurück gezahlt worden. Dieser Sachverhalt wurde aufgedeckt, nachdem über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Finanzamt hat auch die zurück geflossenen Beträge beiden Gesellschaftern anteilig als zusätzliche Gewinne zugerechnet.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hielt die hälftige Verteilung der gesamten Gewinne der KG für gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Mehrgewinne einer Personengesellschaft grundsätzlich allen Gesellschaftern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Abweichend hiervon sind jedoch Mehrgewinne, die allein einem Gesellschafter endgültig zugeflossen sind, allein diesem Gesellschafter zuzurechnen. Voraussetzung sei jedoch, dass die anderen Gesellschafter nicht in der Lage waren, etwa bestehende Ersatzansprüche durchzusetzen. Im Urteilsfall vermochte das Finanzgericht nicht festzustellen, warum der andere Gesellschafter keine Ersatzansprüche geltend gemacht hatte.

 

Hinweis

Die Entscheidung des Finanzgerichts vermag von der Begründung her nicht restlos zu überzeugen. Soweit die ins Ausland gezahlten Gelder an den betreffenden Gesellschafter zurück geflossen sind, liegen dem sachlichen Gehalt nach keine Bestechungsgelder vor, sondern unberechtigte, zu Unrecht als Betriebsausgaben deklarierte Entnahmen dieses Gesellschafters. Unstreitig ist, dass diese Beträge den Gewinn nicht mindern dürfen, unabhängig von dem Abzugsverbot für Bestechungsgelder. Das Gericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen unberechtigte Entnahmen eines Gesellschafters die Gewinnverteilung beeinflussen. Im Einzelfall könnte dafür entscheidend sein, aus welchen Gründen der benachteiligte Gesellschafter nicht versucht, Ersatzansprüche geltend zu machen. Solange dafür keine privaten Gründe festgestellt werden können, ließe sich die Auffassung vertreten, Gewinne müssten von dem versteuert werden, dem sie zugflossen sind.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil vom 23.02.2016, 2 K 16/13

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