Leitsatz

Vereinbaren Eheleute, dass einer von ihnen als Treuhänder für Rechnung des Treugeber-Ehegatten ein Darlehen zur Finanzierung von dessen vermieteter Immobilie aufnimmt, so wird der Treuhandvertrag nicht tatsächlich auf Rechnung des Treugeber-Ehegatten durchgeführt und ist deshalb auch steuerrechtlich mit der Folge entsprechender Aufwandszurechnung nicht anzuerkennen, wenn der Treugeber-Ehegatte dem Treuhänder-Ehegatten lediglich die vereinnahmte Miete überweist, der Treuhänder-Ehegatte den Rest der Darlehensaufwendungen aber selbst trägt.

 

Normenkette

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO, § 9 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Es geht um einen Treuhandvertrag zwischen den Eheleuten K. K ist zur Hälfte an einer GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Seine Frau erwirbt ein Geschäftsgrundstück für 350 000 EUR und vermietet es an die GmbH für 3 000 EUR p. m. Zeitgleich schlossen die Eheleute K einen Treuhandvertrag ab, nach dem sich Herr K verpflichtete, die zur Finanzierung des Erwerbs notwendigen Darlehen nach außen im eigenen Namen, aber für Rechnung seiner Frau zu übernehmen. Deshalb hatte er nach dem Vertrag einen Aufwendungsersatzanspruch gegen seine Frau. Herr K musste aus der Finanzierung monatliche Zinsen i.H.v. 2 000 EUR und Bausparkassenbeiträge (im Zusammenhang mit Tilgung) von 3 000 EUR zahlen. Frau K beschränkte sich darauf, ihrem Mann die von der GmbH gezahlte Miete zu überweisen. Wegen der Finanzierungslücke sah das FA den Vertrag nicht als durchgeführt an. Anders das FG: Schließlich habe doch die Klägerin die Zinsen real getragen, da ihre Zahlungen diese überstiegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2010, 1 K 3830/08 E, Haufe-Index 2360940, EFG 2010, 1508).

 

Entscheidung

Das sah der BFH anders: Die Eheleute K haben den Treuhandvertrag tatsächlich nicht so wie vereinbart durchgeführt. Frau K hat ihrem Ehemann nicht alle Aufwendungen erstattet; deshalb hat er nicht auf ihre Rechnung gehandelt, sondern zum Teil auf seine eigene.

1. Eine Zurechnung nach dem abgekürzten Vertragsweg kam nicht in Betracht: Denn Folge des vereinbarten, aber mangels tatsächlicher Durchführung steuerrechtlich gescheiterten Treuhandverhältnisses ist nicht eine Zuwendung der Mittel im Verhältnis der Eheleute untereinander, dessen es bei einem abgekürzten Vertragsweg aber bedarf.

2. Auch allein das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs vermag nicht über die Zuordnung von Aufwand zu entscheiden. Ein derartiger Aufwendungsersatzanspruch besteht nämlich allein aufgrund des Treuhandverhältnisses. Da dieses jedoch steuerrechtlich nicht anerkannt werden kann, fällt schon aus diesem Grund auch eine Aufwandszurechnung anhand des Aufwendungserstattungsanspruchs in sich zusammen.

3. Schließlich trugen die Eheleute K vor, eine Finanzierungslücke von 2 000 EUR habe nicht bestanden, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass Frau K über ein eigenes Nettoeinkommen von 1 250 EUR verfügt habe und mit ihrem Unterhaltsanspruch hätte aufrechnen können und der Kläger ihr tatsächlich jeweils 1 000 EUR monatlich überwiesen habe. Dies entsprach allerdings nicht den hier allein maßgeblichen (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG. Überdies ergab sich daraus, dass sich Herr K – anders als es der Treuhandvertrag vorsah – eben nicht aus dem Nettoeinkommen seiner Frau befriedigt hat. Dass sie mit ihrem Unterhaltsanspruch hätte aufrechnen können, mag zwar sein, war aber nach dem Vortrag der Eheleute offenbar nicht geschehen. Wenn K seiner Ehefrau monatlich 1 000 EUR zur Verfügung stellte, so war der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag nicht ersichtlich.

 

Hinweis

Treuhandvereinbarungen werden immer wieder dazu verwandt, Einkünfte und Aufwendungen zu verlagern. Deshalb ist es kein Wunder, wenn das FA genau hinschaut, insbesondere dann, wenn einander nahestehende Personen den Vertrag abgeschlossen haben – so wie im Streitfall.

1. Aufwendungen, die ein Dritter getragen hat, kann der Steuerpflichtige nicht als Werbungskosten absetzen. Da Einkünfte subjektbezogen zu ermitteln sind (§ 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG), können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern.

2. Zahlt ein Darlehensschuldner aufgrund eines Darlehensvertrags, den er im eigenen Namen als Treuhänder mit der Bank abgeschlossen hat, Zinsen, so sind diese Zahlungen dem Treugeber zuzuordnen, wenn der Treuhandvertrag steuerrechtlich anerkannt werden kann. Denn nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO sind bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen. Denkbar ist, die Forderungen oder obligatorischen Nutzungsrechte aus den Darlehensverträgen mit der Bank als – soweit das Nutzungsrecht gemeint ist: immaterielle – Wirtschaftsgüter dem Treugeber mit der Folge zuzuordnen, dass dieser die Zinsen als eigenen Aufwand geltend machen kann.

3. Werden Treuhandverhältnisse zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen, sind sie steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie bürg...

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