Leitsatz

Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Arzt und war im Streitjahr 2009 auch bei einem Bereitschaftsdienst für Sport- und ähnliche Veranstaltungen tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte der Kläger bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durchführen. Das FA und auch das FG (FG Köln, Urteil vom 3.7.2017, 9 K 1147/16, Haufe-Index 11365006, EFG 2017, 1760) sahen diese Leistungen als steuerpflichtig an.

 

Entscheidung

Auf die Revision des Klägers hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Die Leistungen bei notärztlichen Bereitschaftsdiensten seien nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG als steuerfrei zu behandeln.

 

Hinweis

1. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt … oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden". Dies beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, der unionsrechtlichen Steuerfreiheit für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betref­fenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen Berufe durchgeführt werden.

2. Der BFH legt den Heilbehandlungsbegriff nicht eng aus. Hierzu gehören z.B. auch vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Eine weitergehende Steuerfreiheit für hiermit nur eng verbundene Umsätze besteht allerdings nicht.

Für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss.

3. Leistungen eines Arztes bei einem notärztlichen Bereitschaftsdienst, durch die während einer Veranstaltung im Rahmen von kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig gesundheitliche Gefahrensituationen bei Anwesenden erkannt werden sollen, um sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherzustellen, sind als unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit dienende Leistungen steuerfrei.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 2.8.2018 – V R 37/17

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