Leitsatz

1. Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 EStG aus.

2. Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist. An einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GbR, ist Mitglied in der Prüfor­ganisation KÜS (Kraftfahrzeugüberwachungsorga­nisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger). Sie führt u.a. Beweissicherungsgutachten, Hauptuntersuchungen sowie Abgasuntersuchungen durch und erbringt weitere Prüftätigkeiten. Neben den Gesellschaftern A und B, die beide Diplom-Ingenieure (FH) und Prüfingenieure sind, beschäftigte sie drei weitere Prüfingenieure.

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass die Klägerin nicht – wie erklärt – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern aus Gewerbebetrieb erzielte. Grund hierfür war die Feststellung, dass Angestellte der Klägerin den größten Teil der Prüfaufgaben durchführten. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin lag insoweit nach Auffassung des FA nicht vor.

Die gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid und gegen den Gewerbesteuermessbescheid erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Sächsisches FG, Urteil vom 24.2.2016, 2 K 1479/15, Haufe-Index 9487376, EFG 2016, 1341).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Der BFH hat auch im vorliegenden Urteil an seiner strengen Linie in Bezug auf die Anforderungen an eine freiberufliche Tätigkeit festgehalten. Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S.v. § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Diese Voraussetzung war vorliegend zwar erfüllt. Die Gesellschafter der Klägerin sind freiberuflich tätig geworden, soweit sie selbst als Ingenieure Hauptuntersuchungen durchgeführt haben.

Auch der Prüfingenieur, der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Kfz durchführt, wird gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStGfreiberuflich tätig. Die gesetzliche Reglementierung von Art, Umfang und Durchführung der Hauptuntersuchung sowie der Sicherheitsprüfungen schließt die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nicht aus.

2. Als problematisch hat sich im vorliegenden Fall jedoch erwiesen, dass die Klägerin den überwiegenden Teil der Hauptuntersuchungen und sonstigen Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure hat durchführen lassen. Insoweit fehlt es an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter. Zwar kann sich auch der freiberufliche Berufsträger der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dies ist allerdings nur dann unschädlich für die Qualifizierung der Einkünfte als freiberuflich, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers – im vorliegenden Fall Gesellschafters – an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Dies gilt auch bei technisch-naturwissenschaftlichen Berufen, bei denen infolge des technischen Fortschritts der Anteil der "individuell freiberuflichen" Arbeitsleistung kleiner (geworden) ist. Daher muss auch bei diesen Berufsgruppen die fehlende Mitarbeit am einzelnen Auftrag auf Ausnahmen und vereinzelte Routinefälle beschränkt bleiben.

3. Danach fehlte es an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin, soweit der überwiegende Teil der Hauptuntersuchungen und der sonstigen Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure vorgenommen wurden. Zwar hat die Klägerin auch in Bezug auf diese Prüfungen die Prüforte und -geräte zur Verfügung gestellt, ist als Mitglied der KÜS in Erscheinung getreten und war in den Prüfprotokollen ausgewiesen. Allerdings haben die Gesellschafter an den von den angestellten Prüfingenieuren durchgeführten Untersuchungen regelmäßig nicht persönlich teilgenommen, sondern diese lediglich stichprobenartig überwacht. Dies reicht nach Auffassung des BFH nicht aus, damit die Gesellschafter der Klägerin der Arbeit der Prüfingenieure "ihren Stempel aufdrückten". Vielmehr verblieb die Verantwortung für die jeweilige Hauptuntersuchung bei den angestellten Prüfingenieuren, was durch deren Unterschrift unter den Prüfungsbericht dokumentiert wurde. Es handelte sich somit um eine kapitalistische Arbeitsweise der Klägerin unter Ausnutzung fremder ­Arbeitskräfte, die zu gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG führt.

4. Die als gewerblich zu qualifizierenden Einkünfte lagen über der vom BFH entwickelten Bagatellgrenze von einem Nettoumsatzerlös von 3 % der Gesamtnetto...

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