Leitsatz

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz und für Absetzungen für Abnutzung nicht klagebefugt.

2. Das FG kann die Zulassung der Revision wirksam auf die Zulässigkeit der Klage beschränken.

 

Normenkette

§ 33 Abs. 1, § 164 Abs. 2, § 179 Abs. 2 S. 1, § 180 Abs. 1, § 180 Abs. 2 AO (i.V.m. VO zu § 180 Abs. 2 AO), § 48, § 57, § 59, §§ 97 bis 99 FGO, § 59 ZPO

 

Sachverhalt

Der Sachverhalt ergibt sich schon aus den Praxis-Hinweisen: Es ging darum, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten für sanierte Eigentumswohnungen in bestimmter Weise – bedeutsam für Sonderabschreibungen nach dem FördG – auf die Sanierung, den Grund und Boden und die Altbausubstanz aufgeteilt und gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Die Eigentümer legten Einspruch ein und begehrten eine abweichende Aufteilung.

Im Klageverfahren trat die Wohnungseigentümergemeinschaft auf, vertreten durch alle Eigentümer. Das FG gab der Klage in vollem Umfang statt, ließ die Revision allerdings nur hinsichtlich der Zulässigkeitsfrage zu (Sächsisches FG, Urteil vom 29.10.2008, 2 K 565/06, Haufe-Index 2103359, EFG 2009, 809).

 

Entscheidung

Der BFH war an die beschränkte Zulassung durch das FG gebunden (Leitsatz 2). Denn Beschränkungen der Rechtsmittelzulassung sind wirksam, wenn sie rechtlich und tatsächlich selbstständige Teile des Streitstoffs betreffen, über die in einem besonderen Verfahrensabschnitt, abgetrennt vom übrigen Verfahren, im Weg eines Teilurteils (§ 98 FGO) oder eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs (§ 99 FGO) oder über die Zulässigkeit der Klage (§ 97 FGO) gesondert entschieden werden könnte.

Auch die Klage war zulässig, allerdings nicht – wie das FG meinte –, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligtenfähig und klagebefugt war. Vielmehr waren alle Gemeinschafter klagebefugt. Da im Streitfall sämtliche Eigentümer aufgetreten waren, konnte der BFH ihr Auftreten als subjektive Klagehäufung auslegen. Sie haben als Streitgenossen i.S.d. § 59 ZPO Klage eingelegt und sind als solche auch Beteiligte des Revisionsverfahrens.

 

Hinweis

Welche Funktion hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft verfahrensrechtlich? Mit Fragen nach ihrer Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis musste sich der BFH beschäftigen, in einem Fall, in dem eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Klägerin gegen eine einheitliche Feststellung der Bemessungsgrundlage aufgetreten ist.

1. Beteiligtenfähig ist, wer steuerrechtsfähig ist. So ist z.B. eine GbR als Vermieterin im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beteiligtenfähig und kann deshalb gegen den Bescheid klagen.

2. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft tritt aber nicht als Vermieterin auf. Werden Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt (hier z.B. die gemeinsamen Herstellungskosten und der Sanierungsaufwand als Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen und AfA), so könnte die Wohnungseigentümergemeinschaft verfahrensrechtlich als eine mit der Verwaltung betraute, nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO erklärungspflichtige und damit auch am Feststellungsverfahren beteiligte Person anzusehen sein. Das konnte der BFH hier aber dahinstehen lassen. Denn die hier klagende Wohnungseigentümergemeinschaft hatte keine Feststellungserklärung abgegeben und war deshalb auch nicht Adressatin des Feststellungsbescheids.

3. In Bezug auf die im Bescheid getroffenen Feststellungen selbst sind nur die jeweiligen Feststellungsbeteiligten nach § 179 Abs. 2 S. 1 AO rechts- und beteiligtenfähig. Der erklärungspflichtige Verwalter, der über § 5 der VO zu § 180 Abs. 2 AO nur verfahrensrechtlich beteiligt ist, wird durch die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen materiell nicht selbst beschwert. Die festgestellten Besteuerungsgrundlagen richten sich nur an die Gemeinschafter als Eigentümer der jeweiligen Eigentumswohnung. Zwar ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zivilrechtlich teilrechtsfähig, aber nur, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH, Urteil vom 02.06.2005, NJW 2005, 2061). Die festgestellten Besteuerungsgrundlagen betreffen indes nicht nur das Gemeinschaftseigentum, sondern vor allem das Sondereigentum.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.06.2009 – IX R 56/08

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